Verjährungsverkürzung in AGB: Nur eingeschränkt wirksam
Problemstellung
Im Wirtschaftsverkehr hat ein Hersteller von Waren oder ein Anbieter von Dienstleistungen das Bedürfnis, seine Haftungsrisiken unter anderem dadurch zu beschränken oder überschaubarer zu gestalten, dass er in seinen AGB die Verjährungsfrist für Mängelansprüche verkürzt.
Nach § 309 Nr. 8 b ff BGB ist eine verjährungsverkürzende Klausel indessen unwirksam, wenn entweder bauwerksbezogene Leistungen betroffen sind (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB: hier unabhängig vom Maß der Verjährungsverkürzung) oder – in sonstigen Fällen – wenn eine kürzere Verjährungsfrist als 1 Jahr vorgesehen wird. Diese Regelungen sind allerdings nicht abschließend. Darüber hinaus müssen sich Verjährungsklauseln vielmehr auch an den sonstigen Vorgaben des AGB-Rechts messen lassen.
Entscheidung
In einem Urteil vom 26.02.2009 (Az.: Xa ZR 141/07) hatte sich der BGH mit einer Klausel in einem Reisevertrag zu befassen, in der die Verjährungsfrist für alle „vertraglichen Ansprüche des Reisenden“ verkürzt wurde. Die Klausel ist – so der BGH – unwirksam, obwohl das Reisevertragsrecht eine Verkürzung von Verjährungsfristen nicht grundsätzlich ausschließt.
Hintergrund der Entscheidung ist der Umstand, dass nach § 309 Nr. 7 a BGB in AGB jegliche Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unzulässig ist. Nach § 309 Nr. 7 b BGB ist auch ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, in AGB stets unwirksam.
Der Verwender der Klausel hatte im vorliegenden Fall nicht beachtet, dass sich eine derartige Haftungsbegrenzung auch dadurch ergeben kann, dass die Durchsetzbarkeit der Ansprüche zeitlich begrenzt wird. Denn durch die Klausel, die sich auf alle vertraglichen Ansprüche des Reisenden bezieht, werden z.B. auch Ansprüche wegen Gesundheitsschäden enger zeitlich begrenzt, als dies die gesetzliche Regelung vorsieht. Die AGB-widrige Begrenzung der Haftung durch Verkürzung zur Verjährung hat zur Folge, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von AGB).
Fazit: Sofern in AGB die gesetzliche Verjährungsfrist verkürzt werden soll, müssen die in § 309 Nr. 7 a und b BGB genannten Ansprüche ausdrücklich ausgenommen werden; auch im Übrigen darf sich eine Verjährungsverkürzung nicht auf Fälle zwingender Haftung erstrecken. Die Entscheidung des BGH ist auch auf andere Rechtsgebiete, wie z.B. das Kaufrecht oder das Baurecht, übetragbar.


