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Urlaubsanspruch und -abgeltung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

Nach bisher ständiger Rechtsprechung des BAG konnte der Arbeitnehmer keinen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub verlangen, wenn er bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt war und deshalb keinen Urlaub antreten konnte. In seiner Entscheidung vom 20.1.2009 hat der EuGH diese Rechtspraxis für europarechtswidrig erklärt und entschieden, dass der Urlaubsanspruch auch dann nicht verloren geht, wenn der Arbeitnehmer ihn wegen Arbeitsunfähigkeit nicht antreten kann. Diese Entscheidung hat nicht nur weitreichende Folgen für das nationale Urlaubsrecht, sondern führt auch zu einer nicht unbeachtlichen -finanziellen Mehrbelastung des Arbeitgebers.

 

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der Arbeitnehmer von Anfang September 2004 durchgehend bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Ende September 2005 krank geschrieben und während dieser Zeit nicht am Arbeitsplatz. Vor Gericht machte er die Abgeltung seines in den Jahren 2004 und 2005 nicht genommenen Urlaubs geltend.

Urteil des Arbeitsgerichts und ständige Rechtsprechung des BAG

Das Arbeitsgericht sah mit der bisher ständigen Rechtsprechung des BAG keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubsanspruchs nach dem BUrlG. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub finanziell abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Das BAG hat diese Regelung bisher stets dahingehend ausgelegt, dass der Urlaubsanspruch und damit auch der Urlaubsabgeltungsanspruch entfällt, wenn der Mitarbeiter bis zum Ende des Übertragungszeitraum (31. März des Folgejahres, vgl. § 7 Abs. 3 BUrlG) arbeitsun-fähig war und deshalb seinen Urlaub nicht antreten konnte. Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs und Abgeltung waren somit untrennbar miteinander verbunden.

 

Entscheidung des EuGH      

Dieser Praxis hat der EuGH unter Hinweis auf die angeblich überragende Bedeutung des Urlaubsanspruchs nun eine Absage erteilt und klargestellt, dass auch in Fällen der krankheitsbedingten Verhinderung der Urlaubserfüllung der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend machen kann. Der EuGH macht somit aus dem Sozialanspruch auf Urlaub einen gesetzlich verankerten Freistellungsanspruch unter Fortzahlung des gewöhnlichen Arbeitsentgelts.

 

 

Fazit: Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind aktuell noch nicht konkret vorhersehbar. Das Urteil könnte auf den zweiten Blick weniger arbeitnehmerfreundlich sein als es auf den ersten Blick den Eindruck macht. So ist es denkbar, die fortlaufende Anhäufung von Urlaubsansprüchen von Langzeiterkrankten und die hierdurch drohende finanzielle Mehrbelastung des Arbeitgebers als Rechtfertigung für eine krankheitsbedingte Kündigung heranzuziehen. Hinzukommt, dass sich das Urteil nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub bezieht, so dass ein darüber hinausgehender Urlaubs-an-spruch weiterhin erlöschen dürfte.

Dr. Matthias Paschke

m.paschke@melchers-law.com