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Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

In einer viel beachteten Entscheidung vom 2.12.2008 (1 StR 416/08) betonte der BGH den Zusammenhang zwischen Strafzumessung bei einer Steuerhinterzie­hung und dem Hinterziehungsbetrag. Die Pressemitteilung des BGH erweckte dabei zunächst den Eindruck, der Richter habe ganz schematisch nur noch die Summe der hinterzogenen Steuern festzustellen, um hieraus eine konkrete Strafe ableiten zu können. Das wurde teilweise vor­schnell als Paradigmenwechsel im Steuer­strafrecht bezeichnet. Zwischenzeitlich liegen aber die gesamten Urteilsgründe vor, welche sich inhaltlich von der Presse­mitteilung gerade im Punkt pauschaler Tariflösungen unterscheiden.

 

Keine schematische Lösung

In den Urteilsgründen erteilt der BGH je­der schematischen Lösung eine Absage. Eine Strafe könne nicht aufgrund eines Hinterziehungsbetrages „tarifmäßig“ ver­hängt werden. Andererseits sei der Hin­terziehungsbetrag aber ein „bestim­mender“ Strafzumessungsfaktor. Damit will der BGH einem „drohenden Un­gleichgewicht zwischen der Strafpraxis der allgemeinen Kriminalität und der Strafpraxis in Steuer- und Wirtschafts­strafverfahren begegnen.“ Nimmt man die beiden Aussagen des BGH zusammen, so wird deutlich, dass es dem BGH um eine Verschärfung der Strafen in diesem Bereich geht. Allerdings hat dabei die Hinterziehungssumme nur als Indiz Be­deutung.

 

Strafzumessungskriterien

Bei der Frage, ob es sich um einen beson­ders schweren Fall der Steuerhinterzie­hung handelt, sei zunächst die Hinterzie­hungssumme entscheidend (Indiz). Der BGH orientiert sich insoweit an der Rechtsprechung zum Betrug, welche ei­nen besonders schweren Fall dort ab 50.000.- EUR annimmt. Diese Grenze will der BGH grundsätzlich auch bei der Steuerhinterziehung anwenden. Bedeu­tung erlangt dabei auch der Umstand, dass aufgrund einer gesetzgeberischen Wertung seit 1.1.2008 für den besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung der „grobe Eigennutz“ des Täters nicht mehr festgestellt werden muß. Es reicht die Feststellung der Hinterziehung „groß­en Ausmaßes“ (Hinterziehungssumme). Ist der besonders schwere Fall i.S.v. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO damit „indi­ziert“, gelten laut BGH die „normalen“ Regeln der Strafzumessung mit folgenden Maßgaben:

 

Der besonders schwere Fall ist anzuneh­men, wenn der Täter regelrechte Täu­schungssysteme etabliert hat. Überdies wenn Unternehmensstrukturen gebildet werden, die einer Bereicherung durch Steuerhinterziehung dienen sollen. Schließ­lich auch bei in größerem Umfang ange­legten buchtechnischen Manipulationen.

 

Demgegenüber kann die Regelvermutung auch durch bestimmte Kriterien enkräftet werden, mit der Wirkung dass ein beson­ders schwerer Fall dann gerade nicht an­genommen werden kann. Insbesondere soll die Steuerehrlichkeit im Übrigen be­rücksichtigt werden, was dazu führt das die Hinterziehungssumme in Relation zum Steueraufkommen des Täters gesetzt werden muß. Auch die „Lebensleistung“ des Täters muß berücksichtigt werden. Von ganz besonderem strafmilderndem Gewicht hierbei sei die tatsächliche oder zumindest versuchte Nachzahlung der verkürzten Steuern unter dem Gesichts­punkt der Schadenswiedergutmachung.

 

Zuletzt äußert sich der BGH dann kon­kretisierend, was die Hinterziehung im sechsstelligen Bereich angeht und über die Hinterziehung in Millionenhöhe. Bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbe­trag komme eine Geldstrafe nur bei ge­wichtigen Milderungsgründen in Be­tracht, eine Bewährungsstrafe dürfe bei Hinterziehung von Steuern in Millionen­höhe nur bei Vorliegen von besonders ge­wichtigen Milderungsgründen ausgespro­chen werden.

 

Fazit: Der BGH will eine härtere Linie gegen Steuersünder etablieren. Deshalb erläutert er auch die Strafzumessungsregeln, welche im Bereich des Steuerstrafrechts bis dato „phan­tasiereich“ ausgelegt wurden. Dennoch bleibt zu erkennen, dass Strafzumessung ureigene Aufgabe des Tatrichters ist und damit auch der Schaffenskraft von Verteidigern offen steht. Ei­ne pauschale Strafzumessung in Abhängigkeit vom Hinterziehungsbetrag wird es auch künftig nicht geben. <<

Florian Schmidt

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