Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
In einer viel beachteten Entscheidung vom 2.12.2008 (1 StR 416/08) betonte der BGH den Zusammenhang zwischen Strafzumessung bei einer Steuerhinterziehung und dem Hinterziehungsbetrag. Die Pressemitteilung des BGH erweckte dabei zunächst den Eindruck, der Richter habe ganz schematisch nur noch die Summe der hinterzogenen Steuern festzustellen, um hieraus eine konkrete Strafe ableiten zu können. Das wurde teilweise vorschnell als Paradigmenwechsel im Steuerstrafrecht bezeichnet. Zwischenzeitlich liegen aber die gesamten Urteilsgründe vor, welche sich inhaltlich von der Pressemitteilung gerade im Punkt pauschaler Tariflösungen unterscheiden.
Keine schematische Lösung
In den Urteilsgründen erteilt der BGH jeder schematischen Lösung eine Absage. Eine Strafe könne nicht aufgrund eines Hinterziehungsbetrages „tarifmäßig“ verhängt werden. Andererseits sei der Hinterziehungsbetrag aber ein „bestimmender“ Strafzumessungsfaktor. Damit will der BGH einem „drohenden Ungleichgewicht zwischen der Strafpraxis der allgemeinen Kriminalität und der Strafpraxis in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren begegnen.“ Nimmt man die beiden Aussagen des BGH zusammen, so wird deutlich, dass es dem BGH um eine Verschärfung der Strafen in diesem Bereich geht. Allerdings hat dabei die Hinterziehungssumme nur als Indiz Bedeutung.
Strafzumessungskriterien
Bei der Frage, ob es sich um einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung handelt, sei zunächst die Hinterziehungssumme entscheidend (Indiz). Der BGH orientiert sich insoweit an der Rechtsprechung zum Betrug, welche einen besonders schweren Fall dort ab 50.000.- EUR annimmt. Diese Grenze will der BGH grundsätzlich auch bei der Steuerhinterziehung anwenden. Bedeutung erlangt dabei auch der Umstand, dass aufgrund einer gesetzgeberischen Wertung seit 1.1.2008 für den besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung der „grobe Eigennutz“ des Täters nicht mehr festgestellt werden muß. Es reicht die Feststellung der Hinterziehung „großen Ausmaßes“ (Hinterziehungssumme). Ist der besonders schwere Fall i.S.v. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO damit „indiziert“, gelten laut BGH die „normalen“ Regeln der Strafzumessung mit folgenden Maßgaben:
Der besonders schwere Fall ist anzunehmen, wenn der Täter regelrechte Täuschungssysteme etabliert hat. Überdies wenn Unternehmensstrukturen gebildet werden, die einer Bereicherung durch Steuerhinterziehung dienen sollen. Schließlich auch bei in größerem Umfang angelegten buchtechnischen Manipulationen.
Demgegenüber kann die Regelvermutung auch durch bestimmte Kriterien enkräftet werden, mit der Wirkung dass ein besonders schwerer Fall dann gerade nicht angenommen werden kann. Insbesondere soll die Steuerehrlichkeit im Übrigen berücksichtigt werden, was dazu führt das die Hinterziehungssumme in Relation zum Steueraufkommen des Täters gesetzt werden muß. Auch die „Lebensleistung“ des Täters muß berücksichtigt werden. Von ganz besonderem strafmilderndem Gewicht hierbei sei die tatsächliche oder zumindest versuchte Nachzahlung der verkürzten Steuern unter dem Gesichtspunkt der Schadenswiedergutmachung.
Zuletzt äußert sich der BGH dann konkretisierend, was die Hinterziehung im sechsstelligen Bereich angeht und über die Hinterziehung in Millionenhöhe. Bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag komme eine Geldstrafe nur bei gewichtigen Milderungsgründen in Betracht, eine Bewährungsstrafe dürfe bei Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe nur bei Vorliegen von besonders gewichtigen Milderungsgründen ausgesprochen werden.
Fazit: Der BGH will eine härtere Linie gegen Steuersünder etablieren. Deshalb erläutert er auch die Strafzumessungsregeln, welche im Bereich des Steuerstrafrechts bis dato „phantasiereich“ ausgelegt wurden. Dennoch bleibt zu erkennen, dass Strafzumessung ureigene Aufgabe des Tatrichters ist und damit auch der Schaffenskraft von Verteidigern offen steht. Eine pauschale Strafzumessung in Abhängigkeit vom Hinterziehungsbetrag wird es auch künftig nicht geben. <<
Florian Schmidt


