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Strafrecht: Zur Untreuestrafbarkeit eines "Director" einer off shore-Limited

Um die Untreuestrafbarkeit eines sog. „Director“ einer Limited beurteilen zu können, gilt es nicht nur rein strafrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Es sind vielmehr in ganz erheblichem Maße auch die Grundsätze des Europarechts und des internationalen Gesellschaftsrechts heranzuziehen. Dies verdeutlicht eine in jüngerer Vergangenheit getroffene Entscheidung des 5. Strafsenates des BGH (BGH, Urt. v. 13.04.2010 – 5 StR 428/09).

 

Sachverhalt

In der genannten Revisionsentscheidung überprüfte der BGH die Strafbarkeit eines Directors einer nach dem Recht der British Virgin Islands gegründeten Limited mit Sitz in Tortola wegen Untreue. Gesellschaftszweck war der Export hochwertiger Unterhaltungselektronik eines namhaften dänischen Herstellers aus Deutschland, insbesondere nach Russland. Im Zuge der Exportlieferung wurden sodann Einfuhr-, Umsatz- und Ertragssteuern verkürzt. Das LG Hamburg sprach in der Vorinstanz den Angeklagten, der als Director der Limited Ende 2007 per Online-Banking Überweisungen von Konten der Gesellschaft in Millionen-höhe zu seinen Gunsten vorgenommen hatte, vom Vorwurf der Untreue frei.

Entscheidung

Der BGH hob den Freispruch des LG Hamburg auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine Wirtschaftsstrafkammer zurück.

 

Nach Ansicht des BGH hat das LG zwar noch zutreffend die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechtes angenommen, da die Überweisungen vom Angeklagten in Hamburg vorgenommen wurden und damit der Handlungsort in Deutschland liege. Keine Zustimmung verdiene jedoch insbesondere die Einschätzung des LG, es habe wegen dem „pseudolegalen Scheinkonstrukt“ der Gesellschaft gar keine Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten gegenüber der Limited bestanden. Das LG gelangte zuvor noch zur Überzeugung, die Statuten der Limited könnten keine Treuepflicht begründen, weil sie niemals echte Rechte zwischen der Gesellschaft und deren Geschäftsführern und Gesellschaftern untereinander begründen sollten.

 

Nach Auffassung des BGH ist im Rahmen der Zurückverweisung zu klären, in wie weit sich eine Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten gegenüber der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrag und den sonstigen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben ergeben. Die Rechtsauffassung des LG, es komme auf die gesellschaftsrechtlichen Regelungen nicht an, weil die Limited von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen sei, beim Export Steuern zu hinterziehen, erteilte der BGH eine Absage.

 

Im Falle einer Limited als EU-Auslandsgesellschaft sei dabei zur Bestimmung der Pflichten des „Director“ auf das ausländische Gesellschaftsrecht des Gründungsstaates zurückzugreifen. Eine auch nur entsprechende Anwendbarkeit des deutschen Gesellschaftsrechts scheide aus. Der BGH sieht hierin keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot oder das Demokratieprinzip.

 

Fazit: Nach Auffassung des BGH ist für die strafrechtlichen Beurteilung der Vermögens-betreuungspflicht eines Geschäftsführungsorgans zunächst zu überprüfen, welche gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen nach dem Gründungsrecht der Gesellschaft zu beachten sind. Das führt im vorliegenden Fall aber zu der Frage, ob der Untreuetatbestand für den Rechtsunterworfenen überhaupt noch zu überschauen ist und lässt dadurch erneute Zweifel an der Vereinbarkeit des Untreuestraftatbestandes mit dem Bestimmtheitsgebot aufkommen. Auch ist die demokratische Legitimation in Frage zu stellen, wenn in eine deutsche Strafvorschrift eine ausländische Regelung zur Normausfüllung durch Richterspruch einbezogen wird, ohne dass zuvor der deutsche Gesetzgeber eine dieses Vorgehen legitimierende Vorschrift geschaffen hat. <<

 

Timo Schmucker

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