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Mitarbeiterkapitalbeteiligung in der Unternehmenskrise

Gerade in Krisenzeiten werden Arbeitnehmern regelmäßig tiefe Einschnitte in ihre Besitzstände zugemutet, um die Über-lebensfähigkeit des Unternehmens zu sichern. Die Belegschaft leistet damit einen erheblichen Beitrag zum Fortbestand des Unternehmens. Durch eine Mitarbeiter-kapitalbeteiligung kann in diesem Fall nicht nur die Überlebenschancen des Unternehmens (so z.B. durch eine Kapital-erhöhung) verbessert werden, sondern auch die Belegschaft am Erfolg der Sanierungsmaßnahmen partizipieren. Die Beteiligung der Belegschaft am Produktionskapital ist ein ebenso altes wie aktuelles Thema. Der Gesetzgeber hat mit dem am 1.4.2009 in Kraft getretenen Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz der Thematik neue Impulse gegeben:

 

Mitarbeiterbeteiligung über Investmentfonds

Seit dem 1.4.2009 werden die bisherigen Möglichkeiten zur Mitarbeiterbeteiligung um ein Modell zur überbetrieblichen Mitarbeiterbeteiligung ergänzt. Neben den klassischen Beteiligungsformen wie z.B. Mitarbeiterdarlehen, Belegschaftsaktien, GmbH-Anteilen, Genussrechten, stillen Beteiligungen etc. hat der Gesetzgeber mit der Aufnahme des „Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens“ in das Investmentgesetz (InvG) eine neue Beteiligungsform geschaffen. Die Mitarbeiter (verschiedener) Unternehmen können Anteile an einem Investmentfonds erwerben und sich somit mittelbar an ihrem Unternehmen beteiligen. Der Fonds stellt die Einlagen der Belegschaft den beteiligten Unternehmen als Kapital zur Verfügung, indem er z.B. Beteiligungen an den Unternehmen erwirbt. Den beteiligten Arbeitnehmern stehen die Erträge (u. a. Gewinnanteile und Zinsen) zu, die der Fonds – im Rahmen der gesetzlich gezogenen Anlagegrenzen – erwirtschaftet. Für das Unternehmen hat dies die Vorteile, dass das Geld dem Unternehmen erhalten bleibt und so die eigene Kapitalbasis sowie auch die Bilanzstruktur verbessert werden können. Da das InvG ferner vorsieht, dass das Sondervermögen von einem professionellen und lizenzierten Fondsmanager verwaltet werden muss, hält sich auch der administrative Aufwand des Arbeitgebers in Grenzen. Ein weiterer Vorteil für Arbeitgeber ist, dass die Belegschaft keine direkte Beteiligung am Unternehmen erhält und daher keine Mitspracherechte ausüben kann. Das Fondskonzept macht, zusammen mit der Möglichkeit der staatlichen Förderung, die Mitarbeiterbeteiligung daher auch für kleine und mittelständische Unternehmen interessanter.

 

Steuer- und Sozialabgabenbefreiung

Um die Mitarbeiterkapitalbeteiligung attraktiver zu gestalten, wird die bisherige Förderung nach § 19a EStG spürbar verbessert. Die Neuregelung des § 3 Nr. 39 EStG sieht vor, dass der geldwerte Vorteil bis zu einem Betrag von 360 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei ist und damit auch nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung gehört. Voraussetzung ist allerdings, dass die Vermögensbeteiligung durch den Arbeitgeber als frei-willige, d.h. als „On-top-Leistung“, zusätzlich zum ohnehin vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und das Angebot zur Beteiligung am -Unternehmen allen Arbeitnehmern offen steht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des An-gebotes ein Jahr oder länger in einem Dienst-verhältnis zum Unternehmen standen.

 

Dem Freiwilligkeitsgrundsatz ist Genüge getan, wenn die Zusage der Mitarbeiterbeteiligung vor jeder Leistung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Basis einer freiwilligen Gesamtzusage des Arbeitgebers oder auf der Grundlage einer freiwilligen Betriebsvereinbarung neu -vereinbart wird. Da die Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung eines Freiwilligkeitsvorbehaltes durch das BAG zwischenzeitlich jedoch erheblich verschärft worden sind (vgl. hierzu z.B. ML 12), ist bei der vertraglichen Gestaltung höchste Vorsicht an den Tag zu legen.

 

Fazit: Mitarbeiterbeteiligung bedeutet nicht automatisch eine Einschränkung der Unternehmerrechte. Das Unternehmen kann durch die Wahl der Beteiligungsform den Umfang der Mitspracherechte sehr gut steuern. Die erheblich aufgestockte steuer- und beitragsrechtliche Förderung sollte für jedes Unternehmen Anlass sein, die Einführung einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung zu prüfen. Aber auch Arbeitgeber, die schon eine Mitarbeiterbeteiligung anbieten, sollten sich mit den neuen Regelungen auseinandersetzen, um auch weiterhin die Fördermöglichkeiten nutzen zu können. Schließlich kann die durch die Beteiligung hervorgerufene Identifikation und Motivation der Belegschaft erheblich zum Erfolg des Unternehmens beitragen.

 

Dr. Matthias Paschke

m.paschke@melchers-law.com