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Baurecht: BGH: Keine Pflicht des Auftraggebers zur abschließenden Mängelursachenforschung

 

Der BGH hat dies jüngst in Anlehnung an die Symptomrechtsprechung bestätigt (Az.: VII ZR 110/09).

 

Sachverhalt

Ein Auftragnehmer (AN) hatte eine Heizungsanlage errichtet. In der Folge kam es zu Wanddurchfeuchtungen, welche der Auftraggeber (AG) rügte. Der AN machte die Mängelbeseitigung von der Erklärung der Kostenübernahme wegen zu Unrecht gerügter Mängel abhängig. Der AG schwieg, die Frist zur Mängel-beseitigung verstrich. Der eingeschaltete Fachingenieur des AG konnte die Mängelursache nicht aufklären, schloss aber die Verantwortlichkeit des AN aus. Der AN erfuhr hiervon nichts. 6 Monate später liefen 5.000 l Wasser aus, das Gewerk war tatsächlich mangelhaft. Der AN wurde auf etwa 50.000,00 Euro Schadensersatz verklagt.

 

Der AN wandte unter Bezugnahme auf das zum Kaufrecht ergangene BGH-Urteil vom 23.01.2008 (Az.: VIII ZR 246/06) ein, der AG sei vorab verpflichtet gewesen, die Mangelursache aufzuklären und die Übernahme der Kosten wegen zu Unrecht gerügter Mängel zu erklären.

Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Einwände des AN zurück und verurteilte ihn, Schadensersatz zu leisten.

 

Der AG habe seine Aufklärungs- und Untersuchungspflicht nicht verletzt, da er nicht verpflichtet sei, die Mängelursache objektiv aufzuklären. Der AG müsse lediglich das Schadensbild hinreichend konkret beschreiben. Es sei Aufgabe des AN, Mängelbehauptungen zu prüfen und Grund und Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu ermitteln (BGH – Az.: VII ZR 64/86).

 

Zwar möge eine unberechtigte Inanspruch-nahme des AN zu einer Schadensersatzverpflichtung des AG führen, wenn der AN für den Mangel nicht verantwortlich sei und der AG bei der im Rahmen seiner Möglichkeiten gebotenen Überprüfung hätte feststellen können, dass er selbst oder ein Dritter für die Ursache des Mangels verantwortlich sei. Daraus könne aber kein Anspruch des AN hergeleitet werden, seine Verantwortlichkeit vor der Inanspruchnahme vom AG klären zu lassen.

 

Des Weiteren könne der für den Mangel verantwortliche AN vor seiner Untersuchung der Mängelursachen nicht verlangen, dass der AG vorab erkläre, er übernehme die Kosten für die Untersuchung und für weitere Maßnahmen, sofern den AN letztlich keine Verantwortung träfe. Lässt der AN die Nachbesserungsfrist bei Nichtabgabe einer solchen Erklärung verstreichen, erlösche sein Recht zur Mangelbeseitigung.

 

Bewertung

Der BGH stellt klar, dass eine Pflicht des AG zur abschließenden Aufklärung der Mängelverantwortung nicht besteht.

 

Gemäß dem 8. Senat (Az.: VIII ZR 246/06) müsse der Käufer im Rahmen seiner Möglichkeiten zwar sorgfältig überprüfen, ob die Mängelursache nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zugeordnet werden könne. Bliebe dabei aber ungewiss, ob der Verkäufer den Mangel zu verantworten habe, dürfe der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen schuldhafter Vertragsverletzung befürchten zu müssen. Auf besondere, die Kaufsache betreffende Fachkennt-nisse, über die eventuell nur der Verkäufer verfügt, käme es nicht an.

 

Dem erteilt der 7. Bausenat keine Absage. Er verneint den Anspruch des AN, seine Verantwortlichkeit vorab durch den AG feststellen zu lassen. Dies bedeute aber nicht zwingend, dass der AG nicht ver-pflichtet sei, im Rahmen seiner Möglichkeiten zu untersuchen, ob der AN als Verantwortlicher sicher ausgeschlossen werden könne. Vorliegend hatte dies aber selbst ein Fachingenieur nicht abschließend klären können.

 

Fazit: Der AG ist vor vorschnellen Mängelrügen zu warnen, er sollte die Mängelursache zunächst selbst prüfen. Kann er die Verantwortlichkeit des AN nicht ausschließen, trägt er auch nicht das Risiko der Kostenübernahme wegen unberechtigter Selbstvornahme nach fruchtlosem Verstreichen der Mängelbeseitigungsfrist. Der AN hingegen sollte die Mängelbeseitigung nicht an unzulässige Bedingungen knüpfen – verstreicht die Mängelbeseitigungsfrist, erlischt das Recht zur Mangelbeseitigung. 

 

 

Frederic Jürgens

f.juergens(at)melchers-law(dot)com