Öffentliches Baurecht: Novellierung der Landesbauordnung in Baden-Württemberg
Verfahrensbeschleunigung und Abbau staatlicher Kontrolle waren die Leitgedanken der im März 2010 in Kraft getretenen LBO-Novelle. Sie sollen einhergehen mit der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn sowie einer Reduzierung von als unnötig angesehenen Standards. Die Idee klingt vielversprechend, ob sie durch diese Novelle erreicht werden kann, muss allerdings bezweifelt werden. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen für die Praxis vorgestellt.
Was ist neu?
Bedeutend ist, dass der Anwendungsbereich des Kenntnisgabeverfahrens erweitert wurde.
Die Novelle führt zudem eine weitere Ver-fahrensart ein, das sog. vereinfachte Genehmigungsverfahren, welches bei allen dem Kenntnisgabeverfahren zugeordneten Errichtungsvorhaben durchgeführt werden kann, jedoch auch außerhalb des Bereichs qualifizierter Bebauungspläne. Im Vergleich zum bisherigen Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang deutlich eingeschränkt. Nach § 52 Abs. 2 Nr. 3 LBO prüft die Genehmigungsbehörde nur noch die Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 29 – 38 BauGB und §§ 5 – 7 LBO sowie mit Normen, welche Anforderungen an eine Baugenehmigung enthalten. Etwas anderes gilt nur bei Vorhaben im Außenbereich. Dies führt zu -einer Dekonzentration des Baugenehmigungsverfahrens.
Die Frist zur Erhebung von Einwendungen ist in den Baugenehmigungsverfahren von zwei auf vier Wochen erweitert worden. Auch wurde der Kreis der Anzuhörenden auf sonstige Eigentümer benachbarter Grundstücke (sog. sonstige Nachbarn) erweitert, deren öffentlich-rechtlich geschütztes Interesse berührt sein kann. Werden sie von der Genehmigungsbehörde beteiligt, tritt auch ihnen gegenüber die sog. materielle Präklusion ein.
Bemerkenswert ist auch, dass eine Genehmigungspflicht für gebäudeunabhängige Solaranlagen, welche über 3 m hoch sind und eine Gesamtlänge von über 9 m aufweisen, eingeführt wurde.
Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten wurde ergänzt. Die wichtigste Neuerung ist, dass nunmehr auch Bauleiter und Unternehmer eine eigene Ordnungswidrigkeit begehen können, wenn sie ohne die notwendige Genehmigung bei der Anlagenerrichtung von einer Baugenehmigung abweichen oder eine Anlage ohne Genehmigung nutzen.
Was ist anders?
Durch die Novelle wurden grundlegende Änderungen im Abstandsflächenrecht vorgenommen, die zu einer Vereinfachung und Straffung führen sollen. So sollen auf die Wandhöhe andere Höhen angerechnet werden als bisher, was auch Windenergieanlagen betrifft. Wintergärten sind künftig nicht mehr bei der Bemessung der Abstandsflächen zu berücksichtigen, sofern sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand treten und nicht breiter als 5 m sind. Gravierend ist, dass nunmehr die Maße für die Abstandsflächen auf den nachbarschützenden Teil reduziert werden; dies führt zu einer erhöhten Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks und einer weiteren Verdichtung. Gleiches dürfte auch die Streichung des § 7 Abs. 2 LBO a. F. bewirken, nach der bei nachträglichen Grenzänderungen oder Grundstücksteilungen die bei der Errichtung vorgeschriebenen Abstände nicht unterschritten oder überbaut werden durften. Es findet sich nun nur noch ein Hinweis, dass durch die Grundstücks-teilung keine baurechtswidrigen Zustände entstehen dürfen. Gelingt dies nicht, soll § 56 LBO als Regelung über Abweichungen anzuwenden sein. Das Schmalseitenprivileg wurde abgeschafft.
Gestrichen wurde auch die bisherige Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBO, nach der die Baurechtsbehörde das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke fordern konnte. Künftig müssen also Bebauungspläne Vorgaben hierzu enthalten, wenn die Gemeinde eine Pflanzanordnung zur Abschirmung von Anlagen durch standortgerechte Bäume und Sträucher abgeben will.
Fazit: Das propagierte Ziel der Novelle, verfahrensmäßige Erleichterungen beim Bauherrn zu schaffen und dadurch billigeres Bauen zu ermöglichen, ist zwar lobenswert, dürfte allerdings bei vielen Bauvorhaben letztlich zulasten der Einhaltung der von der Genehmigungsbehörde nicht mehr geprüften öffentlich-rechtlichen Vorgaben (Brandschutz, Gestaltungsschutz etc.) führen. Bauherren wissen nicht immer, welche Fachbehörden zu beteiligen sind bzw. welche Anforderungen das ungeprüfte Recht an das Bauvorhaben stellt. Insofern steht zu befürchten, dass der Bauherr künftig vermehrt mit baurechtlichen Anordnungen und späteren Nachbarwidersprüchen rechnen muss. Eine kompetente Bauberatung und -planung ist daher dringlicher denn je geboten.<<
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