Kündigung wegen "Bagatelle" und Berücksichtigung unredlichen prozessualen Verhaltens
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte Anfang diesen Jahres in einer viel beachteten Entscheidung eine Kündigung einer Kassiererin, welche unrechtmäßig Pfandbons mit einem Wert von insgesamt 1,30 Euro eingelöst hatte, als wirksam angesehen. Dies löste in der -Öffentlichkeit zum Teil wütende Reaktionen aus. So kommentierte beispielsweise der Vizepräsident des Deutschen Bundestages Wolfgang Thierse das Urteil mit den Worten: „Das ist ein barbarisches Urteil von asozialer Qualität“. Das Landesarbeitsgericht, welches nicht im Verdacht steht, besondern konservativ oder wirtschaftsfreundlich zu sein, hatte die Entscheidung unter anderem damit -begründet, dass die gekündigte Arbeitnehmerin im gesamten Prozess die Unwahrheit sagte und im Rahmen dessen auch versuchte, Kollegen ebenfalls rechtswidriger Taten zu bezichtigen. Die Revision war nicht zugelassen worden. Hiergegen wandte sich die Kassiererin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht. Mit Beschluss vom 28.07.2009 – 3 a ZN 224/09 – ließ das BAG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zu, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden kann. Die Re-vi-sionsentscheidung als solche steht noch aus.
Was war passiert?
Die Kassiererin Barbara E. hatte zwei gefundene Pfandbons, die ihr vom Marktleiter anvertraut waren, im Rahmen eines Personaleinkaufs für sich selbst eingelöst. Der Wert der Bons belief sich auf 48 Cent und 82 Cent. Nach umfangreichen Ermittlungen kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis deshalb fristlos, hilfsweise ordentlich, zumindest wegen des schwerwiegenden Verdachtes einer strafbaren Handlung bzw. eines vertragswidrigen Verhaltens. Die Arbeitnehmerin sagte im anschließenden Kündigungsschutzprozess mehrfach die Unwahrheit.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung kam das Landesarbeitsgericht zu dem Schluss, dass sich der zunächst nur bestehende Verdacht in seiner schärfsten Form präsentiert hätte, denn das Gericht sei von der Tatbegehung überzeugt. Das Gericht führte dann weiter treffend aus: „Es versteht sich, dass das Eigentum des Arbeitgebers auch nicht zu einem Bruchteil zur Disposition der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer stehen kann. Erst im Rahmen einer durchzuführenden Interessenabwägung muss im Einzelfall geklärt werden, ob trotz dieses an sich geeigneten Grundes beiden Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft weiter zuzumuten ist oder nicht“.
In der Interessenabwägung hat das Landesarbeitgericht dann unter anderem das unredliche Verhalten im Prozess als weiteren Gesichtspunkt mit berücksichtigt.
Relevanz des Verhaltens nach Kündigungsausspruch?
Eigentlich hatte das Bundesarbeitsgericht bisher zugelassen, dass zumindest außerprozessuale Umstände, die nach der Kündigung eingetreten sind, bei der Interessenabwägung eine Rolle spielen können. Nunmehr stellte das Bundesarbeitsgericht aber fest, dass sich die bisherigen Entscheidungen nicht auf das prozessuale Verhalten beziehen. Diese Frage sei noch zu klären.
Fazit: Grundsätzlich ist jedes Vermögensdelikt des Arbeitnehmers zu Lasten des Arbeitgebers, auch wenn es vermeintlich nur eine geringwertige Sache betrifft, geeignet einen wichtigen Grund zur Kündigung darzustellen. Im Rahmen einer Interessenabwägung muss jedoch geklärt werden, ob das Verhalten im Einzelfall eine negative Zukunftsprognose rechtfertigt. Wenn der insoweit betroffene Arbeitnehmer dann im Prozess „lügt wie gedruckt“, kann dieses Verhalten zumindest nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Rahmen der Interessenabwägung gegen den Arbeitnehmer sprechen. Ob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigen wird, muss jetzt abgewartet werden. <<


