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BGH: Keine Anrechnung anderweitigen Erwerbs auf Karenzentschädigung bei GmbH-Geschäftsführern

Wird mit einem Arbeitnehmer (Handlungsgehilfen) ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, ist diesem für die Dauer des Verbotes eine Karenzentschädigung in Höhe von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen (§ 74 Abs. 2 HGB). Auf diese Karenzentschädigung muss sich der Arbeitnehmer nach § 74c HGB anrechnen lassen, was er aufgrund anderweitiger Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

 

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote bei GmbH-Geschäftsführern

Auch mit Geschäftsführern werden aufgrund ihrer zentralen Stellung im Unternehmen häufig nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart. Obwohl die in den §§ 74 ff. HGB niedergelegten Grundsätze zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten für Arbeitnehmer restriktiv ausgelegt werden, finden diese nach höchst-richterlicher Rechtsprechung keine analoge Anwendung auf GmbH-Geschäftsführer. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit GmbH-Geschäftsführern können daher auch ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart werden. Zu beachten sind somit zunächst nur die allgemeinen Grundsätze zur Wirksamkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten insbesondere hinsichtlich des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs.

 

Eine neue Entscheidung des BGH (DB 2008, 1558 f.) zeigt jedoch, dass die fehlende Anwendbarkeit der handelsrechtlichen Vorschriften auch Risiken birgt:

 

BGH: Ablehnung der Anrechung anderweitigen Erwerbs bei Geschäftsführern

In dem kürzlich durch den BGH entschiedenen Fall ging es um eine Klage der Gesellschaft auf Auskunft betreffend anderweitigen Erwerbs des Geschäftsführers während der Geltung eines Wettbewerbsverbotes. Der BGH hat diesen Auskunftsanspruch mit der Begründung abgelehnt, dass ein solcher nur dann bestehe, wenn auch eine Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers vorliege, sich diesen anderweitigen Erwerb auf die vereinbarte Karenzentschädigung anrechnen zu lassen. Eine derartige Verpflichtung lehnt der BGH ab, da in dem Geschäftsführerdienstvertrag zwar ein Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung, jedoch gerade keine Verpflichtung zur Anrechung niedergelegt worden war.

 

Keine analoge Anwendung des Anrechungsgebotes aus § 74 c HGB

Der BGH entschied, dass der Schutzzweck des § 74 c HGB im Falle eines GmbH-Geschäftsführers nicht einschlägig sei. Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme daher nicht in Betracht. Dies folge aus der Tatsache, dass der Geschäftsführer eher einem Selbständigen gleichstehe. Die Karenzentschädigung sei daher eher als Ausgleich für die Anstrengungen zu sehen, welche der Geschäftsführer tätigen muss, um sich eine neue Branche oder – im Falle einer Kundenschutzklausel – neue Kunden zu erschließen. Gerade der Verlust bestehender Kundenbeziehungen könne durch eine anderweitige Tätigkeit nicht ausgeglichen werden, da mit den bestehenden Kundenkontakten ohne ein Wettbewerbsverbot zusätzliche Einnahmen zu erzielen gewesen wären.

 

Demgegenüber sei die Anrechungspflicht für Arbeitnehmer darauf gerichtet, diese von einem steten Arbeitsplatzwechsel abzuhalten. Daneben solle eine Übersicherung der Arbeitnehmer für den Fall vermieden werden, in dem sie durch das Wettbewerbsverbot keine tatsächlichen Nachteile hinnehmen müssen. Diese Schutzzwecke seien bei einem GmbH-Geschäftsführer gerade nicht einschlägig.

 

Kein allgemeiner Rechtsgedanke

Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass es keinen allgemeinen Rechtsgedanken zur Anrechung anderweitigen Erwerbs auf Entschädigungen gibt. Vielmehr gelte der Grundsatz, dass außerhalb einer Vertragbeziehung liegende Leistun-gen Dritter die Pflichten der Parteien aus dieser Vertragsbeziehung unberührt lassen. Im vorliegenden Fall konnte dem Geschäftsführerdienstvertrag eine Anrechnungspflicht mangels konkreter Hinweise im Vertragstext auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entnommen werden.

 

Der BGH hat somit bereits in dem auf Auskunft gerichteten Verfahren entschieden, dass eine Anrechung anderweitigen Erwerbs im Falle eines GmbH-Geschäftsführers nur dann in Betracht kommt, wenn nachweislich eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde.

 

Fazit:

Soweit bei der Einstellung eines GmbH-Geschäftsführers ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung vorgesehen wird, ist dringend darauf zu achten, dass eine separate Anrechungsklausel betreffend anderweitigen Erwerb beziehungsweise böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb in den Geschäftsführerdienstvertrag mit aufgenommen wird. <<

 

Markus Faust

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