MELCHERS LAW Ausgabe 22_November/Dezember 2010
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
„Europäischer Gerichtshof kippt staatliches Wettmonopol in Deutschland“ – so war es im September in vielen Zeitungen zu lesen. Doch wie es so ist mit Presseschlagzeilen, meist vermitteln sie ein unvollständiges Bild der Sach- und Rechtslage. Der EuGH sprach sich nicht grundsätzlich gegen staatliche Monopole in diesem Bereich aus. Vielmehr monierte er, dass im Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern Glücksspiele und damit die sozial potentiell gefährliche Spiellust nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt würden, so insbesondere im Bereich von Automatenspielen in Spielhallen; diese böten Spiele mit höherem Suchtpotenzial an als die vom Monopol erfassten Spiele wie Lotto, Toto und das Große Spiel der Spielbanken.
Wie sich Bund und Länder mit dem Urteil auseinandersetzen werden, bleibt abzuwarten. Den Spieltrieb des Menschen machen sich aber auch andere Unternehmen als Spielhallen oder Wettbüros zunütze, indem sie Verkäufe mit Glücksspielen koppeln. Ist das denn zulässig? Dies beleuchtet unser aktueller Beitrag zum Wettbewerbsrecht, den ich Ihnen als Wettbewerber oder potentiellen Käufer sehr empfehle.
Beste Grüße
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