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MELCHERS LAW Ausgabe 15_September/Oktober 2009

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

 

oft wird dem Gesetzgeber vorgeworfen, dass die Verabschiedung dringend benötigter gesetzlicher Regelungen viel zu lange dauert (Beispiel: das neue Erbschaftsteuerrecht) – aber es geht auch anders.

Im Dezember 2008 hat der BGH festgestellt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter der von ihr gewählten Bezeichnung (z. B. „Sackgasse 13 GbR“) im Grundbuch eingetragen werden kann. Die Gesellschafter selbst mussten danach nicht mehr – wie bislang üblich – im Grundbuch eingetragen werden. In der Praxis herrschte helle Aufregung. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs war nicht mehr gewährleistet, da das Grundbuch keine Auskunft über die Gesellschafter und die Vertretungsbefugnisse einer GbR mehr gab.

Der Gesetzgeber hat erfreulich kurzfristig reagiert. Am 18.06.2009 hat der Bundestag das „Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren“ beschlossen und darin u. a. festgelegt, dass neben der GbR auch ihre Gesellschafter im Grundbuch stehen müssen. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs und die Verlässlichkeit des Grundstücksverkehrs ist damit wieder gewährleistet.

 

Beste Grüße

Ihr Dr. Bernhard Winter
b.winter(at)melchers-law(dot)com