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Internetrecht: BGH: Privatpersonen haften für offenes WLAN

 

In privaten Haushalten dienen drahtlose lokale Netzwerke dem vereinfachten, schnurlosen Zugang zum Internet. Fehlt eine Verschlüsselung, ist das lokale Netzwerk also offen für den Zugang durch Dritte, kann aus der Nachbarschaft auf das Netzwerk zugegriffen und ein Zugang zum Internet geschaffen werden.

 

In einem gerade vom BGH entschiedenen Fall hatte ein unberechtigter Dritter einen nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschluss für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt, den Musiktitel „Sommer unseres Lebens“ heruntergeladen und auf einer Tauschbörse zum Herunterladen seinerseits angeboten. Der Inhaber des Internetanschlusses befand sich zu dieser Zeit in Urlaub.

 

Die Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel verlangte vom Inhaber des Internetanschlusses Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage vollumfänglich statt, das OLG Frankfurt wies die Klage vollständig ab.

 

Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hat. Der Anschlussinhaber haftet nach Auffassung des BGH als sogenannter Störer auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten.

 

Störerhaftung

Die Störerhaftung gründet der Bundesgerichtshof darauf, dass den Anschlussinhaber die Pflicht zu der Prüfung treffe, ob die im Zeitpunkt der Installation des WLAN für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen bei seinem Internetanschluss vorhanden sind. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte es der Anschlussinhaber bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und kein persönliches und sicheres Passwort eingerichtet. Da ein solcher Passwortschutz auch für private WLAN-Nutzer im Jahr 2006 üblich und zumutbar gewesen sei, hat der Internetzugang über den WLAN-Anschluss im Zeitpunkt der Installation des Routers nach Auffassung des BGH  nicht den marktüblichen Sicherungen entsprochen. Der BGH stellt fest, der private Nutzer eines WLAN-Netzes müsse seine Netzwerksicherheit nicht ständig auf dem neuesten Stand der Technik halten und mit finanziellem Aufwand anpassen. Die marktüblichen Sicherungen seien jedoch im Zeitpunkt der Installation des Routers vorzunehmen und ihre Einhaltung sei vom Anschlussinhaber zu überprüfen.

 

Keine Schadenersatzpflicht

Neben der zugesprochenen Haftung auf Unterlassung hat der BGH eine Haftung auf Schadensersatz ausdrücklich verneint. Eine solche Haftung hätte eine täterschaft-liche Urheberrechtsverletzung vorausgesetzt, die jedoch aufgrund der Urlaubsabwesenheit des Anschlussinhabers klar ver-neint werden musste. Der Anschlussinhaber habe auch nicht Beihilfe zu einer fremden Urheberrechtsverletzung geleistet, da dies einen entsprechenden Willen vorausgesetzt hätte, der im streitgegenständlichen Fall fehlte.

 

Fazit: Die Nutzung drahtloser lokaler Netzwerke im Haushalt sollte grundsätzlich verschlüsselt erfolgen. Hierzu ist es ausreichend, wenn im Zeitpunkt der Installation des WLAN-Anschlusses die marktüblichen Sicherungen vorgenommen werden. Der WLAN-Anschluss ist deshalb mit einem sicheren Passwortschutz zu versehen. WLAN-Nutzer, die bisher auf einen Passwortschutz verzichtet haben, sollten diesen schleunigst nachholen und einrichten.

 

Wie generell im Falle von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet, sollten diese keinesfalls ignoriert werden. Der Sachverhalt ist vielmehr schleunigst intern unter Be-rücksichtigung der Schilderung im Abmahnschreiben aufzuklären. Ggf. ist eine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese wirkt in die Zukunft und löst keinerlei Zahlungsverpflichtun-gen aus. Die Abgabe der Erklärung ist praktisch „kostenlos“ und man vermeidet mit ihr ein kostenträchtiges Gerichtsverfahren.

 

Im Vordergrund aber sollte stehen, durch einen ausreichenden Passwortschutz und Aufklärung der Haushaltsangehörigen über die Problematik von Tauschbörsen, Abmahnungen wegen File-Sharings von vorneherein zu vermeiden. <<

 

Dr. Arndt Riechers

a.riechers(at)melchers-law(dot)com