Haftungsfalle: Umsatzsteuern aus Geschäften mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter
Im Insolvenzeröffnungsverfahren, dem Stadium zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, versucht der vorläufige Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, um entweder den Betrieb durch Übertragung oder auf andere Weise zu sanieren oder um einfach noch einige Einnahmen zur Finanzierung des Insolvenzverfahrens zu erlangen. Vielleicht ist die Situation auch hoffnungslos und er versilbert schon einen Teil des vorgefundenen Vermögens. In all diesen Situationen verhandelt der Käufer, Kunde etc. mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter oder seinen Vertretern. In den allermeisten Fällen hat das Insolvenzgericht diesen jedoch nur zum sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Auf ihn geht die Verwaltungs- und Vermögensbefugnis nicht über; er hat den Verfügungen des Schuldners nur zuzustimmen. In dem äußeren Auftreten ist der Unterschied praktisch nicht immer erkennbar. Aus Geschäften mit dem schwachen vorläufigen Verwalter können sich aber Probleme ergeben.
Steuerrisiko
Mit Urteil vom 28.02.2008 – V R 44/06 – hatte der Bundesfinanzhof über die Haftung eines Käufers für die vom Veräußerer nicht abgeführte Umsatzsteuer zu entscheiden. Verkauft hatte ein vorläufiger schwacher Insolvenzverwalter; die vereinnahmte Umsatzsteuer war nicht abgeführt worden. Deshalb nahm das Finanzamt den Käufer in die Haftung; seine Begründung war: Nach § 25d UStG haftet ein Käufer für die beim Veräußerer anfallende Umsatzsteuer, wenn er wusste oder wissen musste, dass der Veräußerer die anfallende Steuer nicht abführen würde. Nach Ansicht des Finanzamts hatte der Käufer aufgrund der vom Insolvenzgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen wissen müssen, dass die Umsatzsteuer aus dem Verkauf nicht mehr abgeführt werde.
Auffassung des BFH
Dem ist der Bundesfinanzhof im entschiedenen Fall entgegengetreten, weil mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters in diesem Stadium die Umsatzsteuer hätte entrichtet werden können.
Bewertung
Die Begründung ist abstrakt zwar zutreffend, aber wirklichkeitsfremd. Im Rahmen seiner Sicherungspflicht darf ein vorläufiger Insolvenzverwalter einer bloßen Steuerzahlung nicht zustimmen. Eine Steuerzahlung kann nach der Insolvenzeröffnung sogar angefochten und damit rückgängig gemacht werden. Außerdem nutzen vorläufige Insolvenzverwalter das Stadium der vorläufigen Verwaltung bewusst für Verkäufe aus, um jedenfalls die Umsatzsteuer zu behalten; das Finanzamt wird auf eine Anmeldung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle verwiesen. Die Vorsteuer wird gleichwohl vom Käufer gezogen. Das ist und bleibt ein Dorn im Auge des Fiskus. Deshalb droht in derartigen Konstellationen weiterhin die Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt.
Fazit: Vor diesem Hintergrund sollten Käufer nicht allzu sehr auf die Entscheidung des BFH vertrauen, weil die meisten Konstellationen das vom BFH unterstellte Vertrauen nicht rechtfertigen. Sie sollten sich bei Vertragsschluss durch Erklärungen oder Garantien des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Umsatzsteuern abzuführen, oder durch die abgestimmte direkte Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt, absichern. Ihm hilft auch, wenn es sich – wie so oft – um Sicherungsgut handelt, das der vorläufige Insolvenzverwalter im Auftrag des Sicherungsnehmers verkauft. Dann hebt sich beim Sicherungsgeber entweder die Umsatzsteuer gegen die Vorsteuer auf oder der Sicherungsnehmer – soweit er Unternehmer ist – schuldet gem. § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG die anfallende Umsatzsteuer (vgl. BFH, Urt. v. 30.03.2006 .V R 9/03). <<


