Gesellschaftsrecht: Haftung des AG-Vorstands: BGH konkretisiert Sorgfaltspflichten bei der Einschaltung externer Berater
Die Stellung des Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft (also insbesondere AG-Vorstand und GmbH-Geschäftsführer) ist haftungsträchtig. In einer Entscheidung vom 20.09.2011 (Az.: II ZR 234/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich erneut mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen sich ein AG-Vorstand durch die Einschaltung externer Sachverständiger von der persönlichen Haftung exkulpieren kann.
Delegation und Haftungsbegrenzung
Regelmäßig wird das Leitungsorgan Teile seiner Aufgaben an nachgeordnete Mitarbeiter oder externe Dritte delegieren. Einer solchen Delegation steht grundsätzlich nichts entgegen. Zu einer Haftungsbegrenzung führt die Delegation jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen: So hat das Leitungsorgan stets dafür einzustehen, dass die Personen, die er mit der Wahrnehmung einzelner Pflichten betraut, ordnungsgemäß ausgewählt, eingewiesen und überwacht werden. Dazu gehört es sicherzustellen, dass die eingesetzten Personen fachlich und persönlich dafür qualifiziert sind, die ihnen übertragene Aufgabe zu erfüllen. Den Mitarbeitern muss sodann nicht nur die Aufgabe hinreichend erläutert werden, sie sind auch darüber zu belehren, welche Regeln der internen Aufbau- und Ablauforganisation (etwa Berichtswege) zu beachten sind. Schließlich ist für eine laufende Überwachung der Mitarbeiter zu sorgen.
Vergleichbare Haftungsgrundsätze sind auch heranzuziehen, wenn das Leitungsorgan – mangels eigener Sachkunde – einer Entscheidung das Gutachten eines externen Sachverständigen zugrunde legen möchte. Die dann geltenden Anforderungen hat der BGH in seinem Urteil vom 20.09.2011 (Az.: II ZR 234/09) für den AG-Vorstand einmal mehr konkretisiert; für den GmbH-Geschäftsführer gelten sie analog. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein selbst nicht sachkundiger Vorstand die Ausgabe neuer Aktien von einer Anwaltssozietät vorbereiten lassen. Die Anwälte schätzten das Aktienrecht in entscheidenden Punkten jedoch falsch ein, was dazu führte, dass die Gesellschaft letztlich Aktien ausgab, ohne dafür eine ordnungsgemäße Einlage erhalten zu haben. Das Landgericht machte den Vorstand für diesen Fehler haftbar und verurteilte ihn zum Schadenersatz. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil in der Revision.
Unabhängigkeit, Sachkunde, vollständige Darlegung des Sachverhalts und Plausibilitätskontrolle
Er entschied, der Vorstand habe die fehlerhafte Aktienausgabe verschuldet, obwohl er eigens Anwälte mit der rechtlichen Abwicklung betraut habe. Durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts könne der Vorstand sich nur exkulpieren, wenn er sich (1) von einem unabhängigen und (2) für die konkrete Aufgabe fachlich kompetenten Rechtsanwalt beraten lassen habe, (3) er seinem Berater umfassend die Verhältnisse der Gesellschaft und alle erforderlichen Unterlagen offengelegt habe und (4) er das Beratungsergebnis einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzogen habe. Diese Hürden hatte der Vorstand nicht genommen.
Der BGH knüpft hier an ein früheres Urteil an (Az.: II ZR 48/06), so dass die Entscheidung nicht überraschen kann. Gleichwohl zeigt sie, dass der BGH die Exkulpation des Leitungsorgans, der sich auf fachkundige Dritte verlässt, in den letzten Jahren deutlich erschwert hat.
Fazit: Nur wer seinen unabhängigen Berater umfassend und zutreffend informiert, darf eine richtige Antwort erwarten. Noch ist unklar, in welcher Tiefe Entscheidern durch die geforderte Plausibilitätskontrolle eine eigene Prüfung komplexer Materien abverlangt wird. Da den Vorstand die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass er nicht pflichtwidrig gehandelt hat, ist unabdingbar, die aufgezeigten Grundsätze nicht nur einzuhalten, sondern ihre Einhaltung auch zu dokumentieren.


