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Prozessrecht: Wird Englisch künftig Gerichtssprache?

 

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7.5.2010 beschlossen, einen von den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hamburg initiierten Gesetzesentwurf zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) beim Deutschen Bundestag einzubringen (Bundesrats-Drucksache 42/10 (B)). Der Gesetzentwurf sieht vor, dass – begrenzt auf Verfahren vor den noch zu errichtenden Kammern für internationale Handelssachen bei den Landgerichten – Englisch als weitere Gerichtssprache eingeführt wird.

 

Gegenwärtige Situation

Der § 184 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bestimmt gegenwärtig: „Gerichtssprache ist deutsch“. Diese Beschränkung trägt nach Auffassung des Bundesrats dazu bei, dass das deutsche Recht trotz seiner Vorzüge kaum gewählt wird und dass zum Nachteil deutscher Unternehmen bedeutende wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten entweder im Ausland oder vor Schiedsgerichten ausgetragen werden. Als Ursache für diese Situation sieht der Bundesrat einerseits, dass ausländische Vertragspartner davor zurückschrecken in einer auch bei Übersetzung nur indirekt verständlichen Sprache vor Gericht zu verhandeln und andererseits, dass die englische Sprache als „lingua franca“ des internationalen Wirtschaftsverkehrs anerkannt ist.

 

Lösung des Bundesrates

Durch das KfiHG soll der Wortlaut des bisherigen § 184 GVG erweitert werden. Die englische Sprache wird dadurch als Gerichtssprache vor den zu errichtenden Kammern für internationale Handelssachen bei den Landgerichten sowie in der Rechts-mittelinstanz bei den Senaten der Oberlandesgerichte als Gerichtssprache eingeführt. Die Verfahrensdurchführung in deutscher Sprache soll aber möglich bleiben. Der Bundesrat verspricht sich durch die Einrichtung der Kammern „eine Konzentration von Sach- und Fachkompetenz, die weltweit nur in wenigen anderen Staaten anzutreffen ist“ auch durch die Einbindung von Kaufleuten als Laienrichter. Internationale Handelssachen sollen nach dem Entwurf des § 114b GVG solche Handelssachen im Sinne des § 95 GVG sein, die einen internationalen Bezug haben und nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien in englischer Sprache durchgeführt werden sollen. Da die Willensübereinstimmung auch schon vorab hergestellt werden kann, etwa im Rahmen eines Vertragsschlusses, dürfte künftig eine Sprachwahlvereinbarung bei der Vertrags--gestaltung mit ausländischen Vertragspart-nern zu berücksichtigen sein. Die Sprachwahlvereinbarung vor dem gerichtlichen Verfahren ist allerdings aus Verbraucherschutzgründen – so die Intention des Bundesrates – gemäß dem Entwurf des § 114b Satz 2 GVG beschränkt auf Verträge zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Schwach-punkt der künftigen Regelung dürfte jedoch sein, dass bei einer Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) die Verfahrensführung in englischer Sprache nur fakultativ vorgesehen ist. Hier wird z.B. aus dem Gesetzentwurf nicht deutlich, ob es vor dem BGH einer Übersetzung in Bezug auf die bisherigen Verfahrensunterlagen bedarf, was sicherlich zu einer Potenzierung des Arbeitsaufwands und damit auch der Kosten führen würde.

 

Keine Ausdehnung auf andere Sprachen oder Gerichtsverfahren

Der Zulassung weiterer Fremdsprachen als Gerichtssprachen erteilt der Bundesrat in der Begründung zum KfiHG-Entwurf ebenso eine Absage, wie der Ausdehnung auf andere Verfahren. Insoweit hält der Bundesrat die prozessual bereits vorhandenen Möglichkeiten, wie z.B. den Verzicht auf die Übersetzung von fremdsprachigen Urkunden oder einen Dolmetscher, für ausreichend. Eine Ausdehnung auf weitere Rechtsstreitigkeiten und Gerichte wird – als zweiter Schritt nach einer Evaluierung des KfiHG – aber nicht ausgeschlossen.

 

Fazit: Aus der Sicht international tätiger deutscher Wirtschaftsunternehmen wäre die Beseitigung der „Sprachbarriere“ durch den Gesetzentwurf zu begrüßen. Im Rechtsverkehr mit ihren ausländischen Partnern dürfte es deutschen Unternehmen dann leichter fallen, einen deutschen Gerichtsstand und infolgedessen auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts zu vereinbaren. Ob es zu einer Umsetzung des KfiHG-Entwurfs kommt, hängt nun am Deutschen Bundestag. <<

 

Matthias Spitz

m.spitz(at)melchers-law(dot)com