Arbeitsrecht: Rechtsprechungsänderung: BAG kippt Freiwilligkeitsvorbehalt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung zu Freiwilligkeitsvorbehalten in Arbeitsverträgen geändert und der noch im Jahre 2009 bestätigten Wirksamkeit von vertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalten nunmehr eine Absage erteilt (BAG, Urt. v. 14.09.2011 – Az.: 10 AZR 526/10).
Sachverhalt
Die Vertragsparteien regelten in einem Arbeitsvertrag, dass sonstige, vertraglich nicht vereinbarte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer freiwillig und jederzeit widerruflich sind. Ferner vereinbarten die Parteien, dass der Arbeitnehmer auch im Falle mehrmaliger und regelmäßiger Leistung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft erwirbt. Der Arbeitgeber zahlte 20 Jahre ein 13. Monatsgehalt, das vertraglich nicht vereinbart war. Nachdem er im Jahre 2008 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, stellte er die Zahlung ein und berief sich auf den vertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt.
Entscheidung
Das BAG gab der Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung des 13. Gehaltes statt. Zunächst bejahte das Gericht eine betriebliche Übung, unter der die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden wird, aus der Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung dauerhaft gewährt werden. Im zu entscheidenden Fall sprachen die Häufigkeit der Leistung sowie die Art der kommentarlosen Auszahlung für die Annahme einer betrieblichen Übung.
Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt unwirksam
Der arbeitsvertraglich vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt steht dem Anspruch des Arbeitnehmers nach Auffassung des BAG nicht entgegen. Eine Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt verstößt nach ständiger Rechtsprechung des BAG gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, da bei einer solchen nicht deutlich werde, ob nun jegliche zukünftige Bindung ausgeschlossen oder nur die Möglichkeit eröffnet werden solle, sich später von einer vertraglichen Bindung wieder loszusagen.
Arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt benachteiligt unangemessen
Darüber hinaus schränkte das BAG seine bis dato geltend Rechtsprechung ein, wonach ein arbeitsvertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt wirksam das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf künftige Zahlungen verhindern kann. Ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Erstehungsgrund erfasse, beziehe unzulässigerweise laufende Leistungen ein und verstoße damit gegen den in § 305b BGB bestimmten Vorrang der Individualabrede als auch gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vertragliche Regelungen einzuhalten seien. Dabei verkennt das BAG, dass der Arbeitgeber gerade nicht von einer im laufenden Arbeitsverhältnis eingegangenen Verpflichtung Abstand nehmen möchte, sondern der Freiwilligkeitsvorbehalt das Entstehen einer solchen Verpflichtung verhindern soll.
Fazit: Mit diesem Urteil ist ein weiteres Stück Vertrauen in die Konstanz der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zerstört worden. Das BAG greift nun auch eine der wenigen noch verbliebenen flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitgeber an. Vorsichtige Arbeitgeber werden künftig jegliche nicht vertraglich vereinbarten Sonderleistungen an ihre Arbeitnehmer unterlassen. Allen anderen kann derzeit nur geraten werden, bei jeder Sonderzahlung gleichzeitig schriftlich dem Arbeitnehmer zu erklären, dass diese Sonderzahlung freiwillig ist und er auf eine solche auch bei wiederholter Zahlung in Zukunft keinen Rechtsanspruch erwirbt. Der in vielen Arbeitsverträgen vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt schützt nicht mehr vor dem Entstehen einer betrieblichen Übung.
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