Falschberatung der Bank beim Erwerb von amerikanischen Lehman-Brothers-Zertifikaten
Im Rahmen der Hypothekenkrise mussten zahlreiche ausländische Banken Insolvenz anmelden. Viele Anleger, die ihr Geld in Zertifikaten dieser Banken angelegt hatten, haben hierdurch einen Totalverlust ihres Anlagevermögens erlitten. Nunmehr versuchen sie diesen Schaden gegenüber ihrer Bank, die zum Erwerb der Wertpapiere geraten hatte, geltend zu machen.
Urteil des Landgerichts Hamburg
Nach vorangegangener Anlageberatung seiner Sparkasse erwarb ein Bankkunde Zertifikate der amerikanischen Lehman Brothers Bank. Nachdem Lehman im September 2008 Insolvenz angemeldet hatte, verlor der Bankkunde sein eingesetztes Anlagevermögen. Diesen Verlust machte er vor dem Landgericht Hamburg gegenüber der Sparkasse als Schadensersatz geltend.
Das Landgericht sprach dem Anleger den Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung vollumfänglich zu (Urteil vom 23.06.2009, Az.: 310 O 4/09). Als Begründung führte das Landgericht an, dass der Anleger eine sichere Anlage gewünscht hatte. Daher hätte die Sparkasse darüber aufklären müssen, dass die Zertifikate ausländischer Banken keinem deutschen Einlagensicherungssystem unterfallen. Erschwerend komme im vorliegenden Fall hinzu, dass der Kunde zuvor über eine Anlage verfügt hatte, für die eine Einlagensicherung bestand. Gerade wenn eine solche bestehende Sicherheit mit der neuen Kapitalanlage wegfalle, müsse der Anlageberater/die Bank hierüber aufklären.
Ein weiterer Beratungsfehler lag nach Ansicht des Landgerichts darin, dass die Sparkasse nicht über ihre Gewinnmarge für den Verkauf der Zertifikate aufgeklärt hatte. Die Aufklärung über diese Provision der Sparkasse wäre erforderlich gewesen, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Erst durch eine solche Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Interesse der Bank einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm den Erwerb nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.
Bewertung
Das Urteil des Landgerichts Hamburg stellt ein Novum dar. Die Sparkasse berief sich u.a. darauf, dass in der Rechtsprechung bisher noch nie entschieden wurde, dass über eine nicht bestehende Einlagensicherung bei Wertpapieren ausländischer Banken aufgeklärt werden müsse. Ferner argumentierte die Sparkasse dahingehend, dass die Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht über Gewinnmargen bislang nur für Provisionen eines Dritten (Anlageberater) und nicht für das Zweipersonenverhältnis zwischen Anleger und Bank gelte. Die Sparkasse wähnte sich aufgrund der unvorhersehbaren Änderung der Rechtsprechung in einem unvermeidbaren Rechtsirrtums und sah sich daher nicht in der Haftung. Diesen Einwand ließ das Landgericht Hamburg mit Verweis auf die im Bankverkehr gebotene Sorgfalt nicht gelten.
Neben den vom Landgericht Hamburg festgestellten Beratungsfehlern sind in vergleichbaren Fällen weitere Beratungsfehler denkbar. Wurde einem Anleger bspw. Ende 2006/Anfang 2007 von seiner Bank der Kauf von Lehman-Zertifikaten empfohlen, so hätte zwingend ein Hinweis auf die sich zu diesem Zeitpunkt andeutende Hypothekenkrise in den USA erfolgen müssen.
Fazit: Wie die vorbenannte Entscheidung zeigt, ist auch die Rechtsprechung durch die Hypotheken- und Wirtschaftskrise sensibilisiert worden. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.7.2009 (Az.: XI ZR 152/08). Danach darf eine Bank im Rahmen einer Beratung einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Sicherheit der Geldanlage hat, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagen- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits ist Banken und Anlageberatern zwingend anzuraten, in einer den rechtlichen Voraussetzungen entsprechenden, detaillierten Beratung Anlageziel, Risiken und Funktionsweise der Kapitalanlage zu besprechen und dies schriftlich zu dokumentieren. <<
Stefan Illies
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