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Arbeitsrecht: Neue EU-Verordnung zur innergemeinschaftlichen Arbeitnehmerentsendung in Kraft

 

Mit Wirkung zum 01.05.2010 ist die EG-VO 883/2004 ( „VO-neu“) in Kraft getreten. Sie ersetzt weitestgehend die -isherige EWG-VO 1408/71 („VO-alt“), die für die letzten 40 Jahre insbesondere das anwendbare Sozialversicherungsrecht bei inner-gemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden Einsätzen von Arbeitnehmern regelte.

 

Territorialer Anwendungsbereich

Die VO-alt gilt fort im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei einem grenzüberschreitenden Arbeitnehmereinsatz aus oder in die Schweiz, nach Island, Norwegen und Liechtenstein. Für alle anderen innergemeinschaftlichen Sachverhalte gilt die VO-neu.

 

Persönlicher Anwendungsbereich

Die VO-neu gilt nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates. Hierdurch unterscheidet sie sich von der VO-alt, die im Hinblick auf Drittstaatsangehörige weitergilt. Lediglich der Vollständigkeit halber soll darauf hingewiesen werden, dass beide Verordnungen auch bei selbständiger Tätigkeit zur Anwendung gelangen sowie einen weiteren persönlichen Anwendungsbereich haben.

 

Inhaltliche Regelungen

Beide Verordnungen dienen der Vermeidung der Anwendbarkeit zweier Sozialversicherungssysteme. Grundsätzlich sind Sozialversicherungsbeiträge in dem Land zu zahlen, in dem der Arbeitnehmer tätig ist. Hiervon existieren verschiedene Ausnahmen.

 

Entsendung

Beide Verordnungen sehen eine Sozialversicherungspflicht im Entsendestaat vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem gewöhnlichen Arbeitgeber zur Ausführung einer Tätigkeit für den Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, die Entsendung befristet ist und der Arbeitnehmer keine andere Person ablöst.

 

Eine Entsendung liegt vor, wenn sich ein Arbeitnehmer aufgrund der Weisung seines Arbeitgebers in einen anderen Staat begibt, um dort weiterhin für den ursprünglichen Arbeitgeber tätig zu sein. Darüber hinaus ist bereits seit längerem auf EU-Ebene erforderlich, dass der Arbeitgeber eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit im Entsendestaat ausführt.

 

Nach der VO-alt darf die Dauer der -Tätigkeit den Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten. Dieser Zeitraum kann um nochmals 12 Monate verlängert werden, wenn der Auslandsaufenthalt den vorgesehenen Zeitraum aus nicht vorhergesehenen Gründen überschreitet. Die VO-neu verzichtet auf die Verlängerungsoption, stellt dafür jedoch auf einen Zeitraum von 24 Monaten ab. Bereits in der Vergangenheit wurde von der in beiden Verordnungen vorgesehenen Möglichkeit des Abschlusses von Ausnahmevereinbarungen rege Gebrauch gemacht, wenn die Entsendung bereits von Beginn an länger als die zulässige Entsendedauer ist oder aber die sonstigen Voraussetzungen einer Entsendung nur eingeschränkt vorlagen.

 

Nach beiden Verordnungen darf der Arbeitnehmer keine andere Person ablösen. Während die VO-alt noch auf einen anderen entsandten Arbeitnehmer abstellte, fehlt dieser Zusatz in der neuen Verordnung. Dies dürfte jedoch nicht mit inhaltlichen Differenzen einhergehen.

 

Beschäftigung in oder aus mehreren Mitgliedstaaten

Durchaus nicht praxisfern ist die in beiden Verordnungen enthaltene Regelung hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern in mehreren Mitgliedstaaten. Diese unterliegen nach beiden Verordnungen der Sozialversicherungspflicht in ihrem Wohnmitgliedstaat, wenn zumindest (VO-alt) ein Teil der Tätigkeit bzw. (VO-neu) ein wesentlicher Teil im Wohnsitzstaat ausgeübt wird. Hierbei ist primär auf den zeitlichen Umfang abzustellen, inhaltliche Aspekte der Tätigkeit dürften dabei keine Rolle spielen. Übt der Arbeitnehmer keinen (neu: wesentlichen) Teil seiner Tätigkeit in seinem Wohnmitgliedstaat aus, unterliegt er der Sozialversicherungspflicht im Mitgliedstaat des Arbeitgebers.

 

Nach beiden Verordnungen ist eine Sozial-versicherungspflicht im Wohnsitzstaat gegeben, wenn der Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten tätig ist.

 

Fazit: Die VO-neu schickt die VO-alt lediglich in einen Teilruhestand. Hieraus ergibt sich ein komplexes Nebeneinander verschiedener Rege-lungen. Die VO-alt gilt fort im Hinblick auf Drittstaatsangehörige sowie bei Sachverhalten in der Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein. Soweit die VO-neu zur Anwendung gelangt, enthält sie nur graduell Neues. Trotzdem sind vergangene und gegenwärtige Mitarbeitereinsätze bzw. die Beschäftigung von Mitarbeitern im Ausland zu überprüfen, da die Möglichkeit besteht, bis spätestens zum 01.08.2010 -einen Antrag auf Fortgeltung der VO-alt ab dem 01.05.2010 zu stellen. Wird der Antrag verfristet gestellt, gilt die VO-alt erst wieder ab dem ersten Tag des Monats, der der Antragstellung folgt. Für den Zwischenzeitraum gelten die Regelungen der VO-neu. <<

 

Dr. Dennis Voigt

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