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Markenrecht: Keine Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Kosten für Mitwirkung eines Patentanwalts

 

 

Abmahnungen aus Patentrechten, Markenrechten oder anderen gewerblichen Schutzrechten erweisen sich schon deshalb häufig als kostenträchtig, weil die Gerichte – gestützt auf § 140 Abs. 3 MarkenG – oft die Erstattung der Kosten zweier Anwälte zusprechen, diejenigen des Rechtsanwaltes und zusätzlich die Gebühren des hinzugezogenen Patentanwalts. Die Frage der Erforderlichkeit der Hinzuziehung -eines Patentanwalts wird dabei von den Gerichten regelmäßig nicht geprüft. Bisher ist es deshalb gängige Praxis, dass in derartigen Abmahnungen eine doppelte Kostenerstattung verlangt wird.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt ist von dieser Rechtsprechung nun erstmals abgerückt. Zwar wird für die gerichtliche Tätigkeit aufgrund der eindeutigen Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG an der Erstattungsfähigkeit sowohl der Rechtsanwalts als auch der Patentanwaltskosten festgehalten. Für die vorgerichtliche Tätigkeit, insbesondere also die Mitwirkung an Abmahnungen, hält das OLG Frankfurt an seiner bisherigen Auffassung der doppelten Kostenerstattung nicht mehr fest (Urt. v. 12.11.2009 – Az.: 6 U 130/09). In Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf (Urt. v. 30.10.2007 – Az.: I-20 U 52/07) lehnt das OLG Frankfurt eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG auf die vorgerichtliche Tätigkeit ab. Die Frage der Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Patentanwaltskosten beurteilt sich deshalb stets nach der Erforderlichkeit der Hinzuziehung. Die ergänzende Zuziehung eines Patentanwalts kann dabei nach Auffassung des OLG Frankfurt nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn dieser Tätigkeiten übernommen und ausgeführt hat, die – wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage – in das typische Arbeitsfeld des Patentanwalts gehören. Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen, diese wird beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 181/09 geführt.

 

Fazit: Abmahnungen, die unter Hinzuziehung -eines Patentanwaltes ausgesprochen werden, lösen jedenfalls nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht zwangsläufig doppelte Rechtsanwaltsgebühren aus. Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Patentanwalts wird in markenrechtlichen Sachverhalten in der Regel abzulehnen sein. Erstattungsfähig sind deshalb lediglich einfache und keine doppelten Gebühren.  <<

Dr. Arndt Riechers

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