Privates Baurecht: Fertighausunternehmer kann in AGB 100 % Zahlungsbürgschaft vom privaten Bauherrn auf dessen Kosten verlangen!
Mit der Begründung, private Bauherren würden lebenslang für ihre Verbindlichkeiten haften und ihre Einfamilienhausbauvorhaben seien in der Regel solide finanziert, versagte der Gesetzgeber durch die Ausnahmevorschrift des § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB dem Bauunternehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Sicherheitsleistung für seine Vergütungsforderung.
Angriff gegen vertragliche Regelung
Dieser Auffassung des Gesetzgebers maß ein Verbraucherschutzverein Leitbildfunktion zu. Er forderte von einem Fertighausunternehmer, die Verwendung der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Klausel zu unterlassen, nach der sich der Bauherr verpflichte, auf seine Kosten eine 100%ige Zahlungsbürgschaft zu stellen.
Entscheidung des BGH
Ohne Erfolg. Der BGH (VII ZR 165/09) korrigierte in seinem Urteil vom 27.05.2010 die Interessenwertung des Gesetzgebers.
Zum einen befasse sich die Regelung des § 648a BGB mit dem gesetzlichen Anspruch auf Sicherheitsleistung und setze daher den vorherigen Abschluss des Bauwerkvertrages voraus. Schon aus diesem Grunde enthalte die gesetzliche Regelung keine Aussage zu einer vertraglich vereinbarten Sicherungsabrede.
Zum weiteren sei die Vorschrift des § 648a BGB verfasst worden, um den Bauunternehmer zu schützen und könne nicht herangezogen werden, um ihm -seine Rechte zu entziehen.
Die Sicherungsabrede stelle aber auch keine unangemessene Benachteiligung zulasten des Verbrauchers dar, selbst wenn der Verbraucher die Kosten der Sicherheitsleistung zu tragen habe.
Bei einer ohnehin vorhandenen soliden Finanzierung sei es dem privaten Bauherrn eines Einfamilienhauses mit vergleichsweise geringen Kosten möglich, die geforderte Bürgschaft beizubringen.
Der Werkunternehmer hingegen sei vorleistungspflichtig, woraus sich sein Sicherungsbedürfnis ergebe. Dieses Sicherungs-bedürfnis könne nicht mit der Erwägung verneint werden, dass der private Bauherr lebenslang für seine Verbindlichkeiten hafte, da dies aufgrund der Einführung der Verbraucherinsolvenz mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung nicht zutreffe. Das einzig vorhandene gesetzliche Sicherungsinstrument, die Sicherungshypothek des Bauunternehmers, sei ebenfalls unzureichend, da das Baugrundstück regelmäßig bereits bei Baubeginn bis an die Grenze der Beleihungsfähigkeit belastet sei und darüber hinaus eine zeitnahe Realisierung berechtigter Forderungen nicht gewährleiste.
Fazit: Der BGH konnte die fehlerhafte Einschätzung des Gesetzgebers zum Sicherungsbedürfnis des Werkunternehmers bei Durchführung von Einfamilienhausbauvorhaben für Verbraucher zumindest für die Fälle korrigieren, in denen die Sicherheitsleistung vertraglich vereinbart wurde.
Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und wurde eine Sicherheitsleistung nicht vereinbart, läuft der Werkunternehmer Gefahr, seine berechtigten Forderungen weder kurzfristig noch in voller Höhe realisieren zu können. Eine solide Finanzierung ist regelmäßig mit der Ausschöpfung der Beleihungsfähigkeit des Baugrundstückes zu Gunsten des finanzierenden Kreditinstitutes verknüpft. Gesichert sind damit die Ansprüche des Kreditinstitutes, nicht aber die des Werkunternehmers. Anzustreben ist eine gesetzliche Regelung, die dem berechtigten Sicherungsbedürfnis des Werkunternehmers Rechnung trägt. Bis dahin empfiehlt sich die vertragliche Vereinbarung von 100% Zahlungsbürgschaften.<<
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