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Gesellschaftsrecht: Vorsicht bei Zahlungen in der Krise!

 

GmbH-Geschäftsführer sind nach Eintritt der Insolvenzreife der GmbH erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Unter anderem können sie nach § 64 Satz 1 und 2 GmbHG der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sein, die nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit geleistet werden. Davon erfasst sind auch Zahlungen, welche bereits vor Ablauf der maximal dreiwöchigen Frist, die den Geschäftsführern zur Stellung des Insolvenzantrages verbleibt, erfolgen. Eine Haftung ist dabei nach § 64 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen, soweit die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.

 

Zahlung von debitorischem Konto

Der BGH hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil (BGH v. 25.01.2010 – II ZR 258/08) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Zahlungen von einem debitorischen Konto der GmbH an einzelne Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich -keine Haftung nach § 64 Satz 1 GmbHG auslösen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Geschäftsführer vom Geschäftskonto der GmbH bei einer Sparkasse Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger geleistet, obwohl die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bei negativer Fortführungsprognose bereits erheblich überschuldet und damit insolvenzreif war.

 

Der BGH führte in dem Urteil aus, Sinn und Zweck des Zahlungsverbots sei es, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern. Bei Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger handelt es sich indes um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen Gläubigertausch zur Folge haben: An die Stelle der mit Kreditmitteln erfüllten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger tritt eine entsprechend höhere Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber der Bank. Durch solche Zahlungen mit Kreditmitteln wird weder die verteilungsfähige Vermögensmasse vermindert noch werden die Gesellschaftsverbindlich-keiten erhöht, so dass dadurch auch keine Quotenverringerung der Gläubiger eintritt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Bank über die Zahlungen deckende Gesellschaftersicherheiten verfügt, da das Gesellschaftsvermögen in diesem Fall zu Gunsten der Bank mit Sicherheiten belastet wird.

 

Davon unberührt bleibt eine etwaige Haftung der Geschäftsführer nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 15a Abs. 1 Satz 1 InsO. Kommt ein Geschäftsführer seiner Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nicht innerhalb der maximal dreiwöchigen Frist des § 15a Abs. 1 InsO nach, haftet er nach den Grundsätzen der Insolvenzverschleppungshaftung auf Ersatz eines daraus Gesellschaftsgläubigern entstehenden Schadens. Danach können Geschäftsführer einer Bank gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der dieser daraus entsteht, dass sich der Saldo eines der GmbH eingeräumten Konto-korrentkredits in der Insolvenzverschleppungsphase erhöht (vgl. BGH v. 05.02.2007 – II ZR 234/05). Eine solche Haftung scheidet jedoch aus, wenn die Bank den Kredit bewusst trotz Insolvenzreife zur Verfügung stellt, um der Gesellschaft die Fortführung der Geschäfte zu ermöglichen.

 

Zahlung auf debitorisches Bankkonto

Um nach Eintritt der Insolvenzreife eine Haftung nach § 64 Satz 1 GmbHG zu vermeiden, müssen Geschäftsführer auch grundsätzlich dafür sorgen, dass Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft geleistet werden. Denn ein Geschäftsführer muss aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht dafür sorgen, dass entsprechende Zahlungen als Äquivalent für dadurch erfüllte Gesellschaftsforderungen der Masse zukommen und nicht nur zu einer Verringerung der Gesellschaftsverbindlichkeiten gegenüber der Bank und damit zu deren bevorzug-ten Befriedigung führen. Dies macht es grundsätzlich erforderlich, ein neues, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen (BGH v. 26.03.2007 – II ZR 310/05).

 

Fazit: In der Krise drohen den Geschäftsführern – schon bevor sie zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet sind – erhebliche Haftungsrisiken. Dies gilt es gerade in der gegenwärtigen, angespannten Wirtschaftslage zu beachten. <<

 

 

Daniel Haese
d.haese(at)melchers-law(dot)com