Werbung mit Erstattung des Versicherungsselbstbehaltes wettbewerbswidrig
Der BGH hat mit einer Entscheidung vom 08.11.2007 (Az.: I ZR 192/06) bestätigt, dass eine Werbung wettbewerbswidrig ist, in der ein Kfz-Reparaturbetrieb anbietet, bei Auftragserteilung zur Beseitigung von Hagelschäden dem Versicherungsnehmer die Selbstbeteiligung in der Kasko-Versicherung in bar rückzuerstatten. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die von einer Wettbewerbsvereinigung in Anspruch genommene beklagte Werkstatt u.a. angeboten, bei Erteilung eines Reparaturauftrages zur Beseitigung eines Hagelschadens mit Kaskoabwicklung ab einem Auftragswert von EUR 1.000,– an den Versicherungsnehmer EUR 150,– in bar zu zahlen.
Vorinstanzen: Betrug
Bereits die Vorinstanzen hatten der Klage der Wettbewerbsvereinigung mit der Begründung stattgegeben, das werbende Unternehmen habe an einem Betrug des Versicherungsnehmers im Sinne von § 263 StGB zu Lasten der Versicherung teilgenommen und daher gemäß § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig gehandelt.
Die Annahme eines Betruges beruhte auf der Überlegung, dass der Versicherer die für die Herstellung erforderlichen Kosten ersetzen müsse. Wenn aber dem Geschädigten vorab ein Betrag i.H.v. EUR 150,– ausgezahlt werde, sei der tatsächlich entstandene Reparaturaufwand um den Erstattungsbetrag geringer. Verlange nunmehr der Versicherungsnehmer von seiner Versicherung den Rechnungsbetrag ohne Offenlegung der Barvergütung, unterliege die Versicherung dem Irrtum, dass der Versicherungsnehmer den gesamten in Rechnung gestellten Betrag voll bezahlen müsse. Die Versicherung solle und werde – wie von den werbenden Unternehmen beabsichtigt – der Regulierung einen überhöhten Preis zugrundelegen. Mit dieser Entscheidung befanden sich die Vorinstanzen grundsätzlich in guter Gesellschaft. Bereits mehrfach hatten unterinstanzliche Gerichte mit teils anderer Begründung die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit einer derartigen Werbeaussage angenommen.
BGH vermittelt
Der BGH stützt seine Entscheidung nicht auf die Annahme eines Betruges. Nach Auffassung des BGH verstoße eine derartige Werbung nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG, sondern vielmehr gegen § 4 Nr. 1 UWG, weil sie einen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer ausübe. Die Werbeaktion sei grundsätzlich darauf ausgerichtet, dass der Kunde den gewährten Rabatt gegenüber dem Versicherer verschweige. Sie ziele daher darauf ab, Kunden zum Vertragsbruch zu verleiten. Hierbei handele es sich um eine unangemessene unsachliche Beeinflussung. Der BGH hielt allerdings fest, dass das Versprechen derartiger Vorteile zulässig sein könne, wenn das Versicherungsunternehmen informiert und mit der Gewährung einverstanden sei oder wenn der versprochene Vorteil branchenüblich und so geringfügig sei, dass von dem Angebot keine größere Anlockwirkung ausgehe. Damit öffnet der BGH grundsätzlich die Möglichkeit der Gewährung weiterer Rabatte, nicht aber der Rückvergütung des Selbstbehalts in der Teilkasko-Versicherung.
Fazit: Viele Versicherungsunternehmen verzichten auf die Geltendmachung des Selbstbehalts bei Hagel- bzw. Glasschäden. Vor dem Hintergrund der vielfach in der unterinstanzlichen Rechtsprechung angenommenen Tatbestandsmäßigkeit eines Betruges nach § 263 StGB zu lasten der Versicherung ist zunächst allen Versicherungsnehmern anzuraten, eventuell gewährte Rückvergütungen gleich welcher Art dem Versicherungsunternehmen gegenüber -offenzulegen. Für die Betreiber von Kfz-Reparaturwerkstätten birgt die Entscheidung des BGH – jedenfalls soweit derzeit erkennbar – insofern Anlass zu verhaltener Freude, als immerhin die Zulässigkeit der versprochenen Vorteile ohne Kenntnis der Versicherung dann diskutiert wird, wenn diese branchenüblich oder derart geringfügig sind, dass von dem Angebot keine größere Anlockwirkung ausgeht. Dies dürfte beispielsweise die Durchführung einer Fahrzeugaußenreinigung umfassen. Denkbar wäre weiterhin die Stellung eines kostenlosen Leihfahrzeuges für den Zeitraum der Reparatur.


