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Gesellschaftsrecht: Wettbewerbsverbot nach Austritt aus GmbH

 

Häufig bestimmen GmbH-Satzungen, dass ein Gesellschafter nicht bereits mit dem von ihm erklärten Austritt oder dem von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Ausschluss wirksam aus der Gesellschaft ausscheidet, sondern dass es hierzu noch weiterer Umsetzungsmaßnahmen bedarf. In Betracht kommt insoweit z.B. die Einziehung des betroffenen Geschäftsanteils oder dessen Übertragung auf Dritte. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) verdeutlicht, dass solche Satzungsregelungen auch gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote erheblich beeinflussen können.

 

Der Sachverhalt

Ein Gesellschafter hatte seinen fristlosen Austritt aus einer GmbH erklärt. Die verbliebenen Gesellschafter waren hiermit einverstanden und forderten den Gesellschafter entsprechend der Satzung auf, hierzu seinen Geschäftsanteil an einen Dritten abzutreten. Nach dem Gesellschaftsvertrag war es Gesellschaftern verboten, unmittelbar oder mittelbar auf dem Geschäftsgebiet der GmbH Konkurrenztätigkeiten zu betreiben. Da der ausscheidende Gesellschafter bereits ein Konkurrenzunternehmen errichtet hatte und für dieses fortan tätig war, obwohl der Geschäftsanteil noch nicht auf den Dritten übertragen war, verlangte die GmbH mit der Klage die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes bis zum tatsächlichen Vollzug des Ausscheidens.

 

Die Entscheidung des BGH

Das Gericht legt dar, dass ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der GmbH erklärt, seine Rechtsstellung als Gesellschafter beibehält, bis die nach der Satzung vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung durchgeführt sind, d.h. hier die tatsächliche Abtretung des Geschäftsanteils erfolgt ist.

 

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtssprechung geht der BGH aber davon aus, dass in einem solchen Fall die Gesellschafterrechte bis zum tatsächlichen Ausscheiden nicht unbeeinflusst fortbestehen. Denn durch den erklärten Austritt gebe der betroffene Gesellschafter zu erkennen, dass er den Gesellschaftszweck nicht länger fördern wolle. Daher sei ein solcher Gesellschafter der Gesellschaft nur noch vermögensrechtlich verbunden.

Die Mitspracherechte des Gesellschafters dürften dann nur noch insoweit ausgeübt werden, als sein wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung seines Abfindungsanspruches betroffen ist.

 

Diese Einschränkung der Gesellschafterrechte hat nach Ansicht des BGH aber auch für ein für die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geltendes Wettbewerbsverbot erhebliche Konsequenzen. Solche Wettbewerbsverbote sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über schützens-werte Interessen des Begünstigten hinausgehen und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränken. Das war nach Auffassung des BGH im vorliegenden Fall -jedoch nicht gegeben. Ist es einem Gesellschafter nach erklärtem Austritt untersagt, auf die Entscheidungen der Gesellschaft Einfluss zu nehmen, könne es ihm auf der anderen Seite nicht zugemutet werden, sich jeglichen Wettbewerbs mit der Gesellschaft zu enthalten, sofern die Gesellschafter nicht in der Satzung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot -ver-einbart haben. Denn eine solche weit-reichende Beschränkung der wirtschaft-lichen Betätigungsfreiheit, die bis zum Zeitpunkt des endgültigen Verlustes der nur noch formell fortbestehenden Gesellschafterstellung weiter gilt, diente allein dem zu missbilligenden Zweck, ausschließlich einen unerwünschten Wettbewerber auszuschalten.

 

Fazit: Die Entscheidung schafft einen angemessenen Interessenausgleich zwischen dem austretenden Gesellschafter und der Gesellschaft  für den regelmäßig längeren Zeitraum bis zur tatsächlichen Beendigung der nur noch „formalen“ Gesellschafterstellung durch die Abtretung oder Einziehung des Geschäftsanteils. Diese Grundsätze werden nicht nur auf den – im konkreten Sachverhalt relevanten – Austritt, sondern auch auf den zwangsweisen Ausschluss von Gesellschaftern durch Beschluss der Gesellschafterversammlung Anwendung finden. In jedem Einzelfall ist aber der Umfang und Bestand eines satzungsmäßigen Wettbewerbsverbotes genau zu prüfen.

Dr. Bodo Vinnen

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