Gesellschaftsrecht: Versicherung des GmbH-Geschäftsführers bezüglich Straftaten in der Handelsregisteranmeldung
An die persönliche Qualifikation von Organmitgliedern von Kapitalgesellschaften werden vom Gesetz seit langem bestimmte Mindestanforderungen gestellt. Zum Geschäftsführer oder Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige – natürliche – Personen bestellt werden, die keinem Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegen und die nicht vorbestraft sind. § 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz und § 76 Abs. 3 Aktiengesetz enthalten einen umfangreichen Katalog der Straftaten, die zu einer Disqualifizierung von Organmitgliedern führen. Dieser Katalog wurde durch verschiedene Gesetze im Jahre 2008 und 2009 deutlich erweitert. Der Geschäftsführer muss in der Handelsregisteranmeldung im Rahmen einer Negativerklärung versichern, dass er nicht wegen einer der gesetzlich genannten Straftaten vorbestraft ist. Gibt das Organmitglied in diesem Zusammenhang eine unrichtige oder unvollständige Erklärung ab, macht es sich strafbar.
Bislang herrschende Meinung
Die bisher herrschende Meinung ging davon aus, dass der Geschäftsführer bzw. der Vorstand in der Handelsregisteranmeldung über seine Bestellung jedes einzelne im Gesetz vorgesehene Bestellhindernis aufführen und dessen Fehlen versichern müsse. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die gesetzlich vorgesehenen Straftatbestände, die ein Bestellhindernis bilden können, im Einzelnen aufgeführt werden müssen. Oft wurden Handelsregisteranmeldungen zurückgewiesen, weil die Aufzählung der Straftaten nicht korrekt bzw. nicht vollständig war. Zur Begründung dieser Auffassung wurde angeführt, dass die Versicherung nur dann eine Grundlage für die Prüfung des Registergerichts darstellen könne, wenn aufgrund ihres Inhalts mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden könne, ob dem Erklärenden die Bestellungshindernisse bzw. die Straftaten im Einzelnen bekannt seien.
Beschluss des BGH vom 17.05.2010
Der BGH hatte über die Wirksamkeit einer Handelsregisteranmeldung zu entscheiden, in der der Geschäftsführer einer GmbH die Versicherung abgegeben hatte, er sei „noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden“. Der BGH hat hierzu festgestellt, dass diese Versicherung den gesetzlichen Anforderungen genüge. Es sei nicht erforderlich, in der Handelsregisteranmeldung die einzelnen Straftatbestände des Katalogs, die ein Bestellhindernis bilden können, aufzuführen. Die Versicherung des Geschäftsführers gegenüber dem Handelsregister diene nur dazu, dem Registergericht die zur Prüfung von Bestellungshindernissen erforderlichen -Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine ansonsten erforderlich werdende eigene Recherche überflüssig zu machen. Nicht überzeugend sei die Begründung der bisher herrschenden Meinung, dass
es einem juristischen Laien möglicherweise nicht bewusst sei, dass nicht nur solche Straftaten die Bestellung als Geschäftsführer hindern, die im Strafgesetzbuch geregelt seien, sondern auch Straftatbestände, die im Handels- und Gesellschaftsrecht aufgeführt seien. Gerade ein juristischer Laie werde nicht zwischen dem gesetzlichen Regelungsort des Straftatbestandes differenzieren und so zu einem Rechtsirrtum gelangen. Er werde allerdings tastsächlich wissen, ob er überhaupt jemals wegen einer Straftat verurteilt worden ist oder ob dies – wie in der Handelsregisteranmeldung zu ver-sichern – niemals geschehen ist.
Fazit: Die Entscheidung des BGH ist überzeugend. Danach ist die Versicherung des GmbH-Geschäftsführers in der Handelsregisteranmeldung, „noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden zu sein“ ausreichend. Diese Versicherung ist klar und eindeutig. Die Aufzählung der einzelnen Straftatbestände ist nicht erforderlich. Die Entscheidung des BGH betrifft viele Hunderte Handelsregisteranmeldungen pro Tag. Es ist zu erwarten, dass die Praxis von der deutlich kürzeren und übersichtlichen Versicherung des Geschäftsführers in der Handelsregisteranmeldung überwiegend Gebrauch machen wird. <<
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