Verschenktes Geld
Wenn Forderungen gegen einen Insolvenzschuldner durch Dritte besichert worden sind (z.B. durch eine Bürgschaft), fordert der Insolvenzverwalter den Gläubiger in der Regel auf, seine Forderungsanmeldung um diejenigen Beträge zu kürzen, welche der Gläubiger aus der Verwertung der Sicherheiten erlangen konnte. Im Ergebnis bekommt der Gläubiger dann nur eine Quote aus dem Restbetrag. Der BGH hat nun mit Urteil vom 11.12. 2008 (IX ZR 156/07) entschieden, dass die Forderungen eines durch Drittsicherheiten gesicherten Insolvenzgläubigers so lange mit dem vollen Betrag zu berücksichtigen sind, wie die Zahlungen aus diesen Sicherheiten nicht zur vollen Befriedigung des Gläubigers geführt haben. Damit erhält der Gläubiger die Quote aus dem vollen Betrag und kann Zahlungen aus der Sicherheit allein für den Ausfall verwenden.
Der Sachverhalt
Eine Bank gewährte der Insolvenzschuldnerin zwei Darlehen in Höhe von insgesamt DM 200.000, die in mehrfacher Weise gesichert waren: Neben einer Globalzession der Schuldnerin hafteten deren Gesellschafter mit Bürgschaften. Ferner wurden dem Gläubiger als Sicherheiten Lebensversicherungen und Grundpfandrechte an einer Privatimmobilie übertragen. Die Bank machte nach Einzug der abgetretenen Kundenforderungen eine Forderung von DM 74.000 geltend. Diese Forderung war auch festgestellt worden. Bei der ersten Abschlagsverteilung lehnte der Insolvenzverwalter eine Zahlung an die Bank unter Verweis auf die (vermutlich noch unverwerteten) von den Gesellschaftern gestellten Sicherheiten ab. Gegen diese Entscheidung erhob die Bank Klage.
Die Entscheidung
Der BGH entschied, dass die Bank Recht habe. Die Forderung sei in voller Höhe zu berücksichtigen, solange die Zahlungen der mithaftenden Dritten, hier der Gesellschafter, nicht zur vollen Befriedigung der Gläubigerin geführt haben. Die Auszahlung sei erst dann zu kürzen, wenn sie zusammen mit den Zahlungen, die der Gläubiger von einem Mithaftenden freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung erhalten habe, seine Forderung insgesamt übersteige. Etwaige Überzahlungen könne der Insolvenzverwalter wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern.
§ 44a InsO
Ob sich für Sicherheiten eines Gesellschafters aus der der am 1.11.2008 in Kraft getretenden Regelung des § 44 a InsO Abweichendes ergibt, ist noch nicht abschließend geklärt. Gewichtige Stimmen im Schrifttum vertreten jedoch den Standpunkt, dass dies nicht der Fall sei (vgl. Gehrlein BB 2008, 846 ff., 852).
Fazit: Haften neben dem Insolvenzschuldner noch Dritte für die Forderung des Gläubigers, kann die Forderung ungeachtet dieser Drittsicherheiten in voller Höhe geltend gemacht werden. Die angemeldete Forderung muss erst dann entsprechend reduziert werden, wenn der Verwertungserlös aus den Drittsicherheiten den Forderungsbetrag erreicht oder die Quotenzahlung aus der Insolvenzmasse den offenen Restbetrag übersteigt. Der Gläubiger sollte deshalb die volle Forderung und nicht nur den erwarteten Ausfall anmelden. Auf diese Weise erhält er eine Quote auf die volle Forderung.


