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Verjährungsverkürzung in AGB: Nur eingeschränkt wirksam

Problemstellung

Im Wirtschaftsverkehr hat ein Hersteller von Waren oder ein Anbieter von Dienst­leistungen das Bedürfnis, seine Haftungs­risiken unter anderem dadurch zu be­schränken oder überschaubarer zu gestal­ten, dass er in seinen AGB die Verjäh­rungsfrist für Mängelansprüche verkürzt.

 

Nach § 309 Nr. 8 b ff BGB ist eine ver­jährungsverkürzende Klausel indessen unwirksam, wenn entweder bauwerksbe­zogene Leistungen betroffen sind (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB: hier unabhängig vom Maß der Verjäh­rungsverkürzung) oder – in sonstigen Fäl­len – wenn eine kürzere Verjährungsfrist als 1 Jahr vorgesehen wird. Diese Rege­lungen sind allerdings nicht abschließend. Darüber hinaus müssen sich Verjährungs­klauseln vielmehr auch an den sonstigen Vorgaben des AGB-Rechts messen lassen.

 

Entscheidung

In einem Urteil vom 26.02.2009 (Az.: Xa ZR 141/07) hatte sich der BGH mit einer Klausel in einem Reisevertrag zu befassen, in der die Verjährungsfrist für alle „ver­traglichen Ansprüche des Reisenden“ ver­kürzt wurde. Die Klausel ist – so der BGH – unwirksam, obwohl das Reisevertrags­recht eine Verkürzung von Verjährungs­fristen nicht grundsätzlich ausschließt.

 

Hintergrund der Entscheidung ist der Umstand, dass nach § 309 Nr. 7 a BGB in AGB jegliche Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Le­bens, des Körpers oder der Gesundheit unzulässig ist. Nach § 309 Nr. 7 b BGB ist auch ein Ausschluss oder eine Begren­zung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtver­letzung des Verwenders beruhen, in AGB stets unwirksam.

 

Der Verwender der Klausel hatte im vor­liegenden Fall nicht beachtet, dass sich ei­ne derartige Haftungsbegrenzung auch dadurch ergeben kann, dass die Durch­setzbarkeit der Ansprüche zeitlich be­grenzt wird. Denn durch die Klausel, die sich auf alle vertraglichen Ansprüche des Reisenden bezieht, werden z.B. auch An­sprüche wegen Gesundheitsschäden enger zeitlich begrenzt, als dies die gesetzliche Regelung vorsieht. Die AGB-widrige Be­grenzung der Haftung durch Verkürzung zur Verjährung hat zur Folge, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von AGB).

 

Fazit: Sofern in AGB die gesetzliche Verjäh­rungsfrist verkürzt werden soll, müssen die in § 309 Nr. 7 a und b BGB genannten Ansprüche ausdrücklich ausgenommen werden; auch im Übrigen darf sich eine Verjährungsverkürzung nicht auf Fälle zwingender Haftung erstrecken. Die Entscheidung des BGH ist auch auf andere Rechtsgebiete, wie z.B. das Kaufrecht oder das Baurecht, übetragbar.

 

Tobias Wellensiek

t.wellensiek@melchers-law.com