BGH bestimmt Kriterien für die Zulässigkeit des Tonaträger-Sampling
Der BGH hat in einem Urteil vom 20.11. 2008 (I ZR 112/06) die urheberrechtlichen Aspekte beim elektronischen Kopieren („sampling“) von Teilen eines fremden Tonträgers näher beleuchtet. In diesem Zusammenhang hat der BGH Kriterien aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen ein solches sampling zulässig ist.
Sachverhalt
Die Gruppe „Kraftwerk“ hatte gegen den Produzenten Moses Pelham Ansprüche erhoben, weil dieser eine etwa 2 Sekunden lange Rhythmussequenz aus einem Kraftwerk-Titel kopiert und für einen Titel der Sängerin Sabrina Setlur verwendet hatte. Kraftwerk hatte auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung geklagt.
Entscheidung
Nach Auffassung des BGH liegt zwar ein Eingriff des Produzenten in das Tonträgerherstellerrecht der Gruppe Kraftwerk vor, denn die Bestimmung des § 85 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller die unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es nach Auffassung des BGH keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil des Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Somit liege ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers bereits dann vor, wenn einem fremden Tonträger auch nur kleinste Tonfetzen entnommen werden.
Allerdings sei – so der BGH – stets zu prüfen, ob derjenige, der solche Tonfetzen entnimmt, sich auf das Recht zur freien Benutzung berufen kann. Das Recht zur freien Benutzung ergibt sich aus § 24 Absatz 1 UrhG; hiernach darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Eine Benutzung fremder Tonträger ist also ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt, wenn das neue Werk zu der auf dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist.
Ausnahme
In zwei Fällen ist nach der Entscheidung des BGH eine freie Benutzung allerdings von vorneherein ausgeschlossen:
Zum einen ist eine Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers dann nicht gerechtfertigt, wenn derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, befähigt und befugt ist, diese selbst einzuspielen. Zum anderen komme eine freie Benutzung dann nicht in Frage, wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt (§ 24 Absatz 2 UrhG).
Der BGH hat daher in dem entschiedenen Fall das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dort überprüft wird, ob sich der beklagte Produzent unter Berücksichtigung der aufgestellten Kriterien auf das Recht zur freien Benutzung berufen kann.
Fazit: Die Entscheidung des BGH, dass sampling grundsätzlich zulässig ist, enthebt denjenigen, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, nicht von einer eingehenden Überprüfung, ob das von ihm hergestellte neue Werk genügend Abstand zu dem Werk hält, aus dem die benutzten Materialien entlehnt sind. Gerade bei dieser Feststellung kommen aber oft in erheblichem Umfang subjektive Einschätzungen zum Tragen. Es dürfte daher unbedingt ratsam sein, bei zweifelhaften Fällen die Begutachtung einer fachkundigen Stelle einzuholen.
Gerhard Boß


