Strafrecht: Compliance: Einladung in die VIP-Lounge
Moderne Unternehmen stehen in der heutigen Zeit in vielfältiger Weise in Kontakt. Dabei ist an Lieferanten-Abnehmerbeziehungen ebenso wie an Joint-Venture Verbindungen zu denken. Diese verschiedenen Geschäftsbeziehungen gilt es zu pflegen. Einladungen zu beliebten – und bei vielen begehrten – Sportereignissen sind dabei, nicht zuletzt um ein angenehmes Aufeinandertreffen außerhalb des Geschäftsalltags zu ermöglichen, bestens geeignet. Dies ist allerdings nicht ganz -risikolos wie eine aktuelle Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz belegt.
Die Entscheidung
Zu beurteilen hatte das LAG Rheinland- Pfalz eine Kündigungsschutzklage eines Personalleiters eines Unternehmens. Dieser wurde u.a. entlassen, weil er sich von einer mit ihm zusammenarbeitenden Personalvermittlungsfirma, mit welcher er in Verbindung stand, zu einem Fußballspiel in eine VIP-Lounge einladen ließ.
Das LAG bewertete dies als Schmiergeldzahlung. Dadurch habe der Personalleiter ein Geschenk in Form einer nicht nur einfachen Eintrittskarte zu einem Fußballspiel von erheblichem Wert entgegen genommen. Die Zusammenarbeit zwischen Personalleiter und Personalvermittlungsfirma war unstreitig. Die Verhandlungen mit der Firma habe dem Personalleiter oblegen. Damit habe er den notwendigen Einfluss auf die Entscheidung seines Unternehmens gehabt.
Wer solche Vorteile (Eintrittskarten) annehme, die auch nur dazu geeignet seien, den Empfänger (Personalleiter) in seiner Entscheidung zu beeinflussen, verstoße gegen das Schmiergeldverbot und handle den Interessen des Arbeitgebers zu wider.
Nach Ansicht des LAG begründete die Annahme der Einladung die Gefahr, dass der Personalleiter nicht mehr ausschließlich die Interessen seines Unternehmens wahrnahm.
Soweit sich der Personalleiter auf die Praxis berief, der Arbeitgeber habe die Annahme von Geschenken geduldet, konnte er damit nicht durchdringen. Er hatte nicht vorgetragen, dass es sich dabei ebenso um Geschenke von bedeutendem Wert gehandelt hatte. Dies wäre aber wegen der Wertung der Einladung als VIP-Karte mit bedeutendem Wert nötig gewesen.
Im Ergebnis hat das LAG damit die Pflichtverletzung wegen eines Verstoßes gegen das Schmiergeldverbot (§ 299 Abs. 1 StGB) festgestellt.
Strafrechtliche Bewertung:
Die Wertung der Einladung als „Vorteil“ -i.Sv. § 299 StGB ist nachvollziehbar. In diese Richtung gingen auch schon Entscheidungen des BGH wie die im öffentlich bekannt gewordenen „WM-Skandal“ um die Einladung von politischen Funktionsträgern zu WM-Spielen. Ob dabei Wert-Grenzen, z.B. EUR 100 wie sie das LAG andeutet, bestehen, ist bisher noch nicht geklärt. Auch unterhalb der Schwelle von EUR 100 besteht deshalb ein Risiko.
Problematisch erscheint aber, das alleine die Annahme eines Vorteils für den Vorwurf der Bestechlichkeit gem. § 299 Abs. 1 StGB nicht hinreicht. Der Täter muss den Vorteil gerade angenommen haben, um dem Zuwendenden künftige Geschäftsabschlüsse durch ihn zu ermöglichen. Der Täter muss den Vorteil „als Gegenleistung“ i.S.v. § 299 Abs. 1 StGB für seinen Einsatz bei Geschäftsabschlüssen annehmen. Man spricht insoweit von einer „Unrechtvereinbarung“.
Ein solches zu missbilligendes Geschäft zwischen Personalleiter und Personalvermittlung war hier nicht hinreichend festgestellt. Schließlich könnte die Personalvermittlung auch die bloße Kontaktpflege beabsichtigt haben.
Fazit: Voranstehende Überlegungen haben Folgen für die Compliance-Organisation eines Unternehmens. Denn für die Verfasser der Compliance-Richtlinien ergibt sich Handlungsbedarf hinsichtlich der Regelungen zur Annahme von Geschenken. Nicht nur eine Wertgrenze muss eingerichtet werden; auch die weiteren Umstände unter welchen z.B. die Annahme einer Einladung erfolgen darf, muss genau festgelegt werden. Eine Einladung mit dem Hintergrund neue Kontakte herzustellen, kann sinnvoll sein. Professionelle Erarbeitung und Kontrolle von entsprechenden Richtlinien kann insoweit strafrechtliche Haftungsrisiken vermeiden. Wir beraten Sie gerne! <<
Florian Schmidt
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