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Verpflichtung zur Sicherheitsleistung durch Bürgschaft in Bauverträgen mit Verbrauchern AGB-widrig?

Das OLG Celle hatte im Rahmen einer Verbandsklage über eine von einem Bauunternehmer gestellte Vertragsklausel zu entscheiden, nach welcher sich der private Bauherr zur Stellung einer Zahlungsbürgschaft über den vollen werklohn verpflichtet hatte.

 

Entscheidung des OLG

Das OLG Celle gelangte in seiner Entscheidung (13 U 68/08) zu dem Ergebnis, dass die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des privaten Bauherren beinhalte und daher nach § 307 abs. 1 Satz 1 abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sei. Die Unangemessenheit sieht das OLG Celle darin, dass der private Bauherr, anders als dies in § 648a abs. 3 und 4 BGB vorgesehen ist, die Avalprovision selbst zahlen müsse und der Bauunternehmer neben der vertraglichen Sicherheit zusätzlich die gesetzliche Sicherungshypothek beanspruchen könne. Zwar genüge Ersteres für sich allein nicht, um die Unwirksamkeit der Klausel zu begründen. In Verbindung mit der Möglichkeit einer Übersicherung des Bauunternehmers sei dies jedoch der Fall.

 

Kritik

Nach § 648a abs. 6 BGB finden dessen Absätze 1 bis 5 keine Anwendung, wenn der Besteller eine natürliche Person und Gegenstand des Vertrages ein Einfamilienhaus ist. Begründung für die hierdurch aberkannte Möglichkeit der gesetzlichen Bauhandwerkersicherung war, dass Einfamilienhäuser privater Bauherren regelmäßig solide finanziert sind. Eine solide Finanzierung führt jedoch ebenso regelmäßig zu einer erstrangigen, wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks durch die finanzierende Bank. Eine Sicherheitsleistung durch Bauhandwerkersicherungshypothek wäre für den Bauunternehmer bestenfalls zweitrangig zu erreichen und im Falle einer Zwangsversteigerung selbst dann wertlos, wenn der private Bauherr zugleich Grundstückseigentümer ist, was nicht zwangsläufig der Fall sein muss.

 

Fazit: Wird in AGB gegenüber privaten Bauherren die Besicherung der Werklohnvergütung durch Bürgschaft vereinbart, sollte mit Rücksicht auf die Entscheidung des OLG Celle zumindest auf die Sicherungshypothek nach § 648 BGB verzichtet werden, auch wenn die Begründung des PLG Celle nicht überzeugt.

 

Ursula Bleimling

u.bleimling(at)melchers-law(dot)com