Vorsicht bei Rückzahlungsvereinbarungen zu Fortbildungskosten!
Konkurrenzfähig ist in der Wissensgesellschaft, wer sich ständig weiterqualifiziert. Erfolg am Markt haben die Unternehmen mit den bestqualifizierten Mitarbeitern. Vor diesem Hintergrund haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen ein großes Interesse an der Mitarbeiterausbildung und -fortbildung.
Dient die Aus- bzw. Fortbildung eines Mitarbeiters nicht ausschließlich den Interessen des Arbeitgebers, sondern vor allem auch dessen eigenem Interesse (Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt!), so muss der Arbeitgeber regelmäßig fürchten, dass sich seine Investition in die Ausbildung eines Mitarbeiters in Luft auflösen könnte. Dann nämlich, wenn der Mitarbeiter, nachdem die arbeitgeberfinanzierte Ausbildung abgeschlossen ist, das Unternehmen zu Gunsten eines besser dotierten Angebots eines Wettbewerbers verlässt. Um dies zu verhindern, ist es weithin üblich, Rückzahlungsvereinbarungen über Ausbildungskosten zu treffen. Regelmäßig sehen diese Vereinbarungen bestimmte Bindungsfristen vor, bei deren Nichteinhaltung der Mitarbeiter verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die gesamten oder einen Teil der Ausbildungskosten zu erstatten.
Bei der Formulierung solcher Klauseln – die grundsätzlich unter genauer Beachtung der Vorgaben der Rechtsprechung möglich sind – ist ganz besondere Vorsicht geboten. Dies zeigt der jüngst durch das BAG entschiedene Fall, bei dem der Arbeitgeber die Finanzierung eines gesamten Studiums nebst Mietzuschüssen „verschenkte“.
Entscheidung des BAG
Der Arbeitnehmer begann nach Abschluss seiner Ausbildung beim Kläger zum „Sozialversicherungsfachwirt“ ein Studium der Gesundheitsökonomie. Zur Finanzierung des Studiums schlossen die Arbeitsvertragsparteien einen „Volontariatsvertrag“. Der Arbeitnehmer erhielt für die Dauer des Studiums als Darlehen monatlich einen Betrag in Höhe eines Ausbildungsgehalts für das 3. Lehrjahr sowie einen Mietzuschuss i.H.v. 190,– EUR. Das Darlehen sollte sodann in 60 Monatsraten durch eine „Anschlusstätigkeit“ nach erfolgreichem Studienabschluss abgebaut werden. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Stelle als „Sozialversicherungsfachwirt“ an. Der Arbeitnehmer weigerte sich, diese Stelle anzunehmen. Der Arbeitgeber forderte die Ausbildungsvergütung zurück.
Das BAG hat die Klage des Arbeitgebers abgewiesen. Da der Arbeitnehmer „Verbraucher“ i.S.d. § 13 BGB ist, müssten vertragliche Vereinbarungen mit ihm dem sog. Transparenzgebot entsprechen. Andernfalls seien sie unwirksam. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, so das BAG, liege hier darin, dass die Parteien bei Vertragsschluss völlig offen ließen, wie die mögliche Anschlussbeschäftigung aussehen sollte und damit dem Arbeitgeber unangemessenen Spielraum eingeräumt hätten. Das Vertragsverhältnis wurde somit für den Arbeitnehmer unvorhersehbar und intransparent.
Fazit: Die Entscheidung des BAG zeigt, dass bei der Gestaltung von Rückzahlungsklauseln besondere Sorgfalt angewandt werden sollte. Im besprochenen Fall hätte es ausgereicht, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss sich ausdrücklich vorbehalten hätte, den Arbeitnehmer nach Abschluss des Studiums als „Sozialversicherungsfachwirt“ zu beschäftigen, die mögliche Anschlussbeschäftigung also „transparent“ zu machen. Weitere „Fallstricke“ bei der Gestaltung von Rückzahlungsklauseln sind - insbesondere: zu lang gewählte Rückzahlungszeiträume (diese hängen von der Dauer der Ausbildung, einer möglicherweise gewährten Freistellung und den Ausbildungskosten ab) sowie mangelhafte Differenzierung beim Beendigungsgrund. Eine Rückzahlungsklausel etwa, die undifferenziert auf eine „Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Bindungsfrist“ abstellt und nicht zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigung unterscheidet, ist insgesamt unwirksam. <<


