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EuGH schwächt Position privater Glücksspielanbieter

Durch den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) der Länder werden Glücksspiele im Internet und Werbung dafür in Deutschland vollständig verboten. Der GlüStV hat außerdem die Aufrechterhaltung der bestehenden staatlichen Monopole bei Sportwetten und Lotterien zum Ziel. Vor diesem Hintergrund war das Urteil des EuGH in der Rechtssache C 42/07 („Liga Portuguesa de Futebol Profissional“) vom 08.09.2009 zur Europarechtskonformität des staatlichen Sportwetten- und Lotteriemonopols in Portugal auch in Deutschland mit Spannung erwartet worden.

 

EuGH-Rechtsprechung im -Glücksspiel-bereich

Vor allem in den Vorabentscheidungsverfahren C-243/01 (Gambelli) und C-338/04 (Placanica) hatte der EuGH herausgearbeitet, dass ein staatliches Monopol im Glücksspielbereich und damit eine Beschränkung von europäischen Grundfreiheiten zwar grundsätzlich gerechtfertigt sein kann, jedoch dem Ziel gerecht werden muss, die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu -begrenzen. Im Hinblick auf dieses Kohärenz-Kriterium ist in der deutschen Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob die unterschiedlichen sektoralen Regelungen im deutschen Glücksspielrecht europarechtskonform sind. Insofern wird unter anderem bezweifelt, ob die für das Automatenspiel in Spielhallen maßgeblichen bundesrechtlichen Regelungen der GewO und SpielV konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet sind.

 

Rechtslage in Portugal

In Portugal sind Lotterien und Sportwetten bei „Santa Casa“, einer gemeinnützigen juristischen Person im administrativen Bereich, monopolisiert. Dies erinnert an die deutschen Lottogesellschaften, wobei in Portugal Internetglücksspiele in diesem Bereich gerade nicht vollständig verboten sind. Daher beschäftigt sich die Entscheidung auch nur mit der Rechtfertigung des Internet-Monopols eines staatlich kontrollierten Anbieters. Insofern bezieht sich der EuGH auf das bekannte Kohärenz-Kriterium, macht aber keine weiteren Ausführungen, ob es für dessen Erfüllung auf eine Kohärenz des gesamten Glücksspielwesens eines Mitgliedsstaates oder nur auf eine sektorale Kohärenz ankommt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die portugiesischen Regelungen hauptsächlich am Ziel der Kriminalitätsbekämpfung ausgerichtet sind, während der deutsche GlüStV das Ziel der Suchtbekämpfung in den Vordergrund stellt. Daher spricht der EuGH von einer Rechtfertigung des portugiesischen Monopols auch nur im Zusammenhang mit dem Ziel der Kriminalitätsbekämpfung.

 

Behandlung EU-ausländischer -Glücksspiellizenzen

Gerade im Online-Bereich berufen sich Glücksspielanbieter häufig auf Lizenzen, die ihnen entweder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat erteilt wurden und die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat anerkannt wurden (sog. „Whitelisting“). Insoweit wird diskutiert, ob eine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung aus Art. 10 EG-Vertrag besteht. In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass die rechtmäßige Erbringung von Dienstleistungen durch einen nicht gebietsansässigen Anbieter in einem anderen Mitgliedsstaat von den nationalen Behörden in Ansehung der Schwierigkeiten bei der Überwachung solcher Anbieter nicht als hinreichende Garantie für den Schutz vor Straftaten angesehen werden muss.

 

Fazit: Durch die Entscheidung ist das Regelungsmodell eines staatlichen Monopols im Glücksspielbereich gestärkt worden. Sie hat aber wegen der unterschiedlichen Ausge-staltung in Portugal keine Aussagekraft hinsichtlich der Frage der Europarechtskonfor-mität des GlüStV. Hier wird es letztlich auf die Entscheidung des EuGH zu dem Vorlagebeschluss des Schleswig-Holsteinischen VG vom 30.01. 2008 (Az.: 12 A 102/06) ankommen, in dem das VG nach der Kohärenz eines sektoral unterschiedlich ausgestalteten Glücksspielrechts gefragt hatte.  Es bleibt aber die Feststellung, dass Mitgliedstaaten nicht automatisch zur Anerkennung EU-ausländischer Glücksspiel-lizenzen verpflichtet sind. <<

Matthias Spitz

m.spitz@melchers-law.com