"Offline Opt-Out" im Datenschutzrecht
Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke nur zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Von diesem Grundsatz bestehen nur enge Ausnahmen, weshalb sich für werbetreibende Unternehmen die Frage nach den zulässigen Möglichkeiten der Einholung dieser Werbeeinwilligung mit besonderer Dringlichkeit stellt.
Payback-Entscheidung
Der BGH hat bereits in 2008 entschieden (Urteil vom 16.07.2008 VIII. ZR 348/06 - Payback, vgl. hierzu Melchers-Law Nr. 9), dass eine Opt-Out Einwilligung hinsichtlich der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken aus datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig ist.
Happy Digits-Entscheidung
Diese Linie führt der BGH in seiner Entscheidung vom 11.11.2009, Az.: VIII ZR 12/08 – Happy Digits, fort. Der BGH hatte erneut die Zulässigkeit einer in Papierform verkörperten Einwilligungserklärung nach dem BDSG zu beurteilen, die eine Werbeeinwilligung bei gleichzeitiger Teilnahme an einem Gewinnspiel vorsah. Nach Auffassung des BGH verlangt das BDSG nicht, dass dem Betroffenen bspw. eine Ankreuzmöglichkeit geboten wird, um eine automatisch vorgesehene Ein-willigung „abzuwählen“. Vielmehr reicht es aus, in der Einwilligung mittels Fettdruck darauf hinzuweisen, dass im Fall des fehlenden Einverständnisses die Einwilligungsklausel zu streichen sei.
Beide Entscheidungen des BGH bejahen damit die Zulässigkeit sogenannter Opt-Out-Erklärungen nach dem BDSG. Neben Datenschutzrecht müssen jedoch auch ins-besondere wettbewerbsrechtliche Anforderungen eingehalten werden. Im Payback-Urteil hat der BGH für E-Mail-, MMS- und SMS-Werbung entschieden, daß eine aktiv erklärte Einwilligung erforderlich ist. Es ist zu befürchten, daß der BGH -dies auch bei Telefon- und Faxwerbung fordern wird. Dann bliebe die Opt-Out-Lösung nur für postalische Werbung.
Fazit: Die Einwilligung von Personen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken kann mittels Opt-Out-Erklärung eingeholt werden. Damit ist zunächst eine zielgruppenspezifische Briefwerbung möglich. Die Nutzung sonstiger Kommunikationskanäle erfordert im Regelfall eine hinreichend spezifische und vor allen -Dingen aktiv erklärte Einwilligung des Betroffenen. <<
Dr. Dennis Voigt
d.voigt(at)melchers-law(dot)com


