melchers-law

Nach der GmbH-Reform: Was ist für Gesellschafter und Geschäftsführer zu beachten?

Am 1.11.2008 ist das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) in Kraft getreten und hat das GmbH-Recht umfassend reformiert. Die wichtigsten Neuerungen wurden bereits in MELCHERS LAW 09 vorgestellt. Die Reform ist nicht nur für Neugründungen von Relevanz, sondern gilt mit gewissen Übergangsfristen auch für bestehende GmbHs. Wo besteht Handlungsbedarf für Gesellschafter und Geschäftsführer?

 

Satzung aktualisieren

Die GmbH-Reform bietet eine gute Gelegenheit, die bestehende Satzung einer gründlichen Überprüfung und Modernisierung zu unterziehen, auch wenn keine gesetzliche Pflicht zur Anpassung an das MoMiG besteht. Wie die Praxis zeigt, werden Satzungen oft jahrelang keiner Revision unterzogen. Erst wenn ein Gesellschafterstreit ausbricht, müssen die Gesellschafter feststellen, dass die Satzung z. B. eine veraltete oder sogar unwirksame Abfindungsregelung enthält, die Regelungen über die Erbfolge bzw. den Ausschluss von Gesellschaftern unzureichend sind oder das vereinbarte Wettbewerbsverbot unwirksam ist.

 

Das MoMiG hat in vielen Bereichen bisher starre Regelungen liberalisiert: So muss der Nennbetrag eines Geschäftsanteils z.B. künftig nur noch auf volle Euro (statt bisher Teilbarkeit durch 50) lauten. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt in der Gesellschafterversammlung eine Stimme. Für Altsatzungen, die Bestimmungen mit einem höheren Betrag (z.B. 100 EUR je Stimme) enthalten, ist eine Anpassung an die neue Rechtslage zu empfehlen, schon um Probleme zu vermeiden, wenn Anteile – nunmehr zulässig – unter diesem Wert geteilt werden. Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang eine Teilung der bisherigen Geschäftsanteile in 1-Euro-Anteile (z.B. 25.000 Geschäftsanteile à 1 EUR). Durch die nunmehr zwingend vorgeschriebene Nummerierung der Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste (im obigen Beispiel von 1 – 25.000) ist jeder Geschäftsanteil eindeutig zuordenbar und Fehlerquellen bei einer späteren Abtretung von Geschäftsanteilen werden hierdurch minimiert. Im Zuge dessen können eventuell noch in DM aufgeführte Nennbeträge auf Euro umgestellt werden.

 

Geschäftsanschrift überprüfen

Seit dem 1.11.2008 besteht die Pflicht, bei der Anmeldung im Rahmen der Gründung eine im Handelsregister einzutragende und bekannt zu machende inländische Geschäftsanschrift anzugeben, die von jedermann ohne Begründung eingesehen werden kann. Änderungen sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form – also über den Notar – zum Handelsregister anzumelden. Unter dieser Geschäftsanschrift kann wirksam zugestellt werden. Sollte dies unmöglich sein, droht der GmbH künftig die öffentliche Zustellung (durch Aushang des Schriftstücks beim zuständigen Amtsgericht).

 

Für am 1.11.2008 bereits im Handelsregister eingetragene GmbHs hat die Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift anlässlich der nächsten Handelsregisteranmeldung, spätestens jedoch bis zum 31.9.2009 zu erfolgen. Erfolgt eine Anmeldung bis dahin nicht, trägt das Handelsregister automatisch eine ihm anlässlich früherer Handelsregisteranmeldungen angegebene oder sonst bekannte – jedoch möglicherweise nicht mehr aktuelle – inländische Anschrift als Geschäftsanschrift ein. Der Geschäftsführer muss daher zeitnah prüfen, welche Anschrift im Handelsregister hinterlegt ist und diese ggf. korrigieren.

 

Neue Gesellschafterliste einreichen

Die Gesellschafterliste ist deutlich aufgewertet worden: Ausschließlich aus der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste ergibt sich künftig, wer im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter gilt, wer also zu den Gesellschafterversammlungen einzuladen ist, wer teilnehmen und sich an den Abstimmungen beteiligen darf oder wem die Gewinne zuzuweisen sind. Sie ist damit die einzige Legitimationsbasis für die Ausübung von Gesellschafterrechten. Wird z. B. ein auf der Gesellschafterliste vermerkter Gesellschafter nicht eingeladen, weil der Geschäftsführer aufgrund ihm bekannter Abtretungsvorgänge von einer anderen Gesellschafterstruktur ausgeht, sind alle gefassten Beschlüsse nichtig!

 

Die bisher kaum verlässliche Gesellschafterliste ermöglicht zudem erstmals einen gutgläubigen Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen. Die im Handelsregister aufgenommene Liste gilt als Rechtscheinsträger und schützt den guten Glauben an die Verfügungsberechtigung. Um einen gutgläubigen Erwerb zu seinen Lasten zu vermeiden und um sicherzustellen, dass er zu Gesellschafterversammlungen eingeladen wird, muss folglich jeder Gesellschafter prüfen, ob er auf der aktuellen Gesellschafterliste mit seinen Geschäftsanteilen richtig vermerkt ist. Ggf. muss er den Geschäftsführer daher bitten, eine aktualisierte Gesellschafterliste einzureichen.

 

Fazit: Zur Vermeidung unerwünschter Folgen und Risiken zwingen die Neuregelungen zur umfassenden Überprüfung bestehender Gesellschaftsverträge und insbesondere der Gesellschafterliste. Im Zuge dessen wird es sich in vielen Fällen anbieten, ältere Satzungen dem neuen Recht anzupassen bzw. gänzlich neu zu gestalten. Wir beraten Sie gerne.

 

Dr. Carsten Lutz

c.lutz(at)melchers-law(dot)com