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Gesellschaftsrecht: GmbH: Risiken bei der Verwendung einer (gebrauchten) Mantelgesellschaft

 

Zwei jüngst ergangene Urteile des BGH und des OLG München beschäftigen sich mit den Haftungsrisiken bei der wirtschaftlichen Neugründung von sog. gebrauchten Mantelgesellschaften.

 

Mantelverwendung und wirtschaftliche Neugründung

Die Verwendung eines gebrauchten Gesellschaftsmantels liegt dann vor, wenn eine Gesellschaft, die als solche kein aktives Unternehmen mehr betreibt, ihren Ge-sellschaftern dazu dienen soll, unter Umgehung einer rechtlichen Neugründung eine neue Geschäftstätigkeit aufzunehmen. Der BGH hat sich bereits mehrfach mit der Verwendung einer (gebrauchten) Mantelgesellschaft auseinandergesetzt und entschieden, dass auf eine derartige Verwendung die Regeln der sog. wirtschaftlichen Neugründung anzuwenden seien. Dies gelte insofern, als die Gesellschaft bis zur Wiederverwendung kein aktives Unternehmen mehr betrieben habe, an welches die Fortführung des neuen Geschäftsbetriebs in wirtschaftlich gewichtiger Weise anknüpfte.

 

Aus der Mantelverwendung können, und genau dies macht die Urteile zu ihr so signifikant, den Gesellschaftern erhebliche Haftungsrisiken erwachsen. Diese haben die wirtschaftliche Neugründung beim Registergericht anzumelden und zu versichern, dass das in der Satzung angegebene Stammkapital unberührt ist. Ein Verstoß gegen diese Offenlegungspflicht führt zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter für Verluste der Gesellschaft, soweit das Gesellschaftsvermögen nicht mehr das satzungsmäßig festgeschriebene Stammkapital deckt (sog. Unterbilanzhaftung).

 

Bestätigung und Klarstellung durch den BGH

Der BGH (Beschluss v. 18.01.2010 – II ZR 61/09) hat jüngst die von ihm entwickelten Grundsätze zur Mantelverwendung und wirtschaftlichen Neugründung bestätigt und ausdrücklich hervorgehoben, dass eine der wirtschaftlichen Neugründung vorangegangene Aufgabe der Geschäftstätigkeit dann nicht vorliege, wenn die Gesellschafter nach Gründung und Eintragung sich zunächst darauf beschränken würden, die anvisierte Geschäftstätigkeit zu planen und vorzubereiten. Werde nach dieser Phase der erforderlichen Planung und Vorbereitung mit der Aufnahme der Geschäfte begonnen, komme eine Offenlegungspflicht der Gesellschafter und damit eine mögliche persönliche Haftung nicht in Betracht, da es in diesem Fall an einer vorangegangenen Geschäftsaufgabe trotz fehlender Tätigkeit nach außen mangele. Eine Offenlegungspflicht gegenüber dem Registergericht bestehe für diesen Fall nicht.

 

Zeitlich unbeschränkte Haftung der Gesellschafter und Haftung von Neugesellschaftern

Das OLG München (Urt. v. 11.03.2010 – 23 U 2814/09) hatte sich darüber hinaus mit der Frage zu beschäftigen, wie lange das Haftungsrisiko besteht. Dabei entschied es, dass das Unterlassen der Offenlegungspflicht zu einer zeitlich unbeschränkten Haftung der Gesellschafter führe. Daher könne jederzeit nach der Neugründung die Unterbilanzhaftung eintreten, sofern eine Anmeldung zum Registergericht unterblieben sei. Eine Befreiung von der unbeschränkten Haftung sei den Gesellschaftern dadurch eröffnet, dass sie nachweisen könnten, dass das zum Zeitpunkt der Neugründung in der Satzung bestimmte Stammkapital durch das Gesellschaftsvermögen tatsächlich gedeckt gewesen sei (vgl. dazu KG Berlin, Urteil v. 7.12.2009, 23 U 24/09; Revision anhängig beim BGH unter Az. II ZR 13/10).

 

Zum anderen erstrecke sich die Unterbilanzhaftung auch auf nach der wirtschaftlichen Neugründung neu in die Gesellschaft eingetretene Gesellschafter. Die Unterbilanzhaftung setze generell kein Verschulden des Gesellschafters in Bezug auf die mangelnde Offenlegung voraus. Dem Neugesellschafter stehe vor dem Anteilserwerb grundsätzlich die Möglichkeit offen, durch Einsicht in den zuletzt erstellten Jahresabschluss zu erkennen, ob die Gesellschaft über keine oder nicht ausreichende Aktiva verfüge. Soweit der Neugesellschafter aber beigetreten sei, hafte auch er nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung, unabhängig davon, ob er von der erfolgten Mantelverwendung Kenntnis hatte oder nicht.

 

Fazit: Die Klarstellung des BGH führt zu hinreichender Rechtssicherheit in Bezug auf Planungs- und Vorbereitungsaktivitäten nach Eintragung der GmbH und zieht eine deutliche Trennungslinie zwischen der nicht notwendigerweise nach außen tretenden Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die Gesellschafter im Rahmen des Unternehmensgegenstandes und dem Beginn einer satzungsmäßig nicht erfassten Betätigung.

 

Man darf darüber hinaus gespannt sein, ob die Entscheidung des OLG München durch den BGH bestätigt wird. Auch wenn die Statuierung einer zeitlich unbegrenzten Haftung der Gesellschafter nicht unproblematisch ist, ist das Urteil des OLG im Hinblick auf die Haftung neu eintretender Gesellschafter zu begrüßen. Die Unterbilanzhaftung soll Gläubiger der Gesellschaft vor einer Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften schützen. Dass sich die daraus entspringende persönliche Haftung auch auf Neugesellschafter erstreckt, erscheint aus dieser Sicht systemgerecht. <<

 

Dr. Andreas Decker

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