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Fehlende Sensibilität im Kartellrecht kann teuer werden!

Putzfrau nicht instruiert – 38 Mio. Euro Geldbuße

In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung der EU-Kommission vom 30.01. 2008 (WuW 2008, 1033 – E.ON Energie) hat die EU-Kommission wegen fahrlässigen, aber möglicherweise folgenlosen Siegelbruchs eine Geldbuße in Höhe von 38 Mio. Euro verhängt.

 

Siegelbruch im kartellrechtlichen Nachprüfungsverfahren

Im Rahmen einer kartellrechtlichen Nachprüfung gem. Art. 20 VO 1/2003 bei der E.ON AG wurden Unterlagen sichergestellt und in einem dem Nachprüfungsteam zur Verfügung gestellten Raum abgelegt. Der Raum wurde versiegelt. Bei der Rückkehr des Nachprüfungsteams am nächsten Morgen wurde festgestellt, dass sich der Zustand des Siegels an der am Vorabend versiegelten Bürotür erheblich verändert hatte. Die E.ON AG trug vor, die aufgetretene Veränderung des Siegels sei auf die schlechte Haftung des Siegels auf dem Untergrund zurückzuführen und habe zu einer teilweisen Lockerung des Siegels geführt.

 

Das ebenfalls befragte Reinigungsunternehmen teilte mit, es sei das Putzmittel „Synto“ verwendet worden. Die fragliche Mitarbeiterin sei nicht über die Bedeutung des Siegels aufgeklärt worden und habe im Übrigen bei der Reinigung der Tür keine Änderung an dem Siegel festgestellt. Der tatsächliche Grund für die Ablösung des Siegels blieb im Dunkeln.

 

Für die EU-Kommission war bei der Entscheidungsfindung unerheblich, (1.) ob aus dem Raum überhaupt Unterlagen entwendet worden waren, (2.) ob jemand den Raum betreten hatte und (3.) ob die versiegelte Tür überhaupt geöffnet worden war.

 

In ihrer Entscheidung führt die EU-Kommission aus, es liege in der ausschließlichen Verantwortung der E.ON AG, den eigenen Geschäftsbereich so zu organisieren, dass das Verbot des Siegelbruchs auch eingehalten werde.

 

Als Rechtsfolge des Siegelbruchs sieht Art. 23 abs. 1 lit. e) VO 1/2003 die Verhängung einer Geldbuße von bis zu 1% des Jahresumsatzes vor. In gleicher Höhe können Bußgelder verhängt werden, sofern gegenüber der EU-Kommission Auskünfte unrichtig oder irreführend erteilt werden, Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt oder gestellte Fragen unrichtig oder irreführend beantwortet werden (im Einzelnen art. 23 abs. 1 VO 1/2003). Im konkreten Fall verhängte die EU-Kommission ein Bußgeld in Höhe von 38 Mio. Euro.

 

Geldbußen in der Spruchpraxis der vergangenen Jahre

Bereits im Jahr 2001 hatte die EU-Kommission gegen das Chemieunternehmen Hoffmann-La Roche als Mitglied eines Vitamin-Kartells eine Geldbuße in Höhe von 462 Mio. Euro verhängt, die amerikanische Kartellbehörde verhängte zusätzlich eine Buße von 500 Mio. US-Dollar; wegen des Vitamin-Kartells von Privatklägern auf Schadensersatz in Anspruch genommen, einigte sich Roche in mehreren Vergleichen auf Schadensersatzzahlungen in Höhe von 3,75 Mrd. Euro. Roche ist aufgrund des Kartellverstoßes aus dem Vitamingeschäft ausgestiegen.

 

Im Jahr 2004 verhängte die EU-Kommission gegenüber Microsoft wegen Kartellverstoßes ein Bußgeld in Höhe von 497 Mio. Euro. Nach Einlegung eines Rechtsmittels durch Microsoft bestätigte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft die Bußgeldfestlegung der EU-Kommission.

 

Anfang Oktober verhängte die EU-Kommission Geldbußen in Höhe von 676 Mio. Euro gegen ein Wachs-Kartell. Shell nahm die Kronzeugenregelung in Anspruch und musste keine Strafe zahlen.

 

Auch das Bundeskartellamt langt inzwischen bei den Geldbußen kräftig zu. Im Jahr 2007 hat das Bundeskartellamt Geldbußen in Höhe von insgesamt 216 Mio. Euro gegen die Werbezeitenvermarkter der beiden privaten Sendergruppen RTL und Pro7Sat.1 verhängt. Ebenfalls 2007 verhängte das Bundeskartellamt ein Bußgeld in gleicher Höhe gegen sieben Unternehmen der Flüssiggasbranche.

 

Fazit: Die Folgen von Kartellverstößen werden auch weiterhin unterschätzt. Neben Geldbußen zu Lasten der Unternehmen drohen auch den handelnden Personen und Organmitgliedern Geldbußen in erheblicher Höhe. eine sachgerechte Kartellrechts-Compliance kann Kartellverstöße vermeiden helfen oder die Folgen derartiger Verstöße begrenzen.

 

Dr. Arndt Riechers

a.riechers(at)melchers-law(dot)com