Freiwilligkeitsvorbehalt bei Jahressonderzahlungen zulässig
Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 18.03.2009
(Az. 10 AZR 289/08) entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen Freiwilligkeitsvorbehalte im Bezug auf Jahressonderzahlungen ohne Rücksicht auf deren Anteil an der Jahresgesamtvergütung rechtmäßig sind.
Flexible Vergütung
Bei dem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt handelt es sich um eine Möglichkeit, das Gehalt von Arbeitnehmern flexibel auszugestalten. Dabei wird vom Arbeitgeber entweder bereits im Arbeitsvertrag oder aber gleichzeitig mit der Leis-tung einer Sonderzahlung darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf -diese Vergütung besteht. Ein solcher Vorbehalt ist notwendig, um die Entstehung eines fortwährenden Anspruchs auf diesen Vergütungsbestandteil nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung zu verhindern. Eine solche betriebliche Übung entsteht nach der Rechtsprechung des BAG bei Sonderzahlungen nach mindestens dreimaliger vorbehaltloser Gewährung.
Das Urteil
In dem der Entscheidung des BAG zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Arbeitnehmer auf Zahlung einer Jahressonderzahlung geklagt, die in manchen Jahren mehr als 35% seines jährlichen Gesamtverdienstes ausmachte. Der Arbeitgeber gewährte dem Arbeitnehmer die Sonderzahlung – die nur Teilen der Belegschaft gewährt wurde – nicht mehr, nachdem dieser sein Arbeitsverhältnis gekündigt hatte.
Nach dem BAG ist die Entscheidung des Arbeitgebers nicht zu beanstanden. Ein vom Arbeitgeber verwendeter Freiwilligkeitsvorbehalt verstoße insbesondere nicht gegen das – auch auf Arbeitsverhältnisse anwendbare – AGB-Recht. Die Vereinbarung stelle demnach weder ein dem Arbeitnehmer unzumutbares ein-seitiges Leistungsänderungsrecht des Arbeitgebers noch eine unangemessene -Be-nachteiligung i.S. eines Verstoßes gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen dar. Besondere Beachtung verdient jedoch der Umstand, dass auch die beachtliche Höhe der Jahressonderzahlung kein Grund für das BAG war, eine Unwirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts anzunehmen. Damit grenzt das BAG den Freiwilligkeitsvorbehalt deutlich von anderen Formen flexibler Vergütung wie dem Widerrufsvorbehalt oder einer befristeten Vergütungsvereinbarung ab. Ein widerruflicher bzw. befristeter Anteil der Jahresgesamtvergütung darf nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des BAG max. 30% betragen.
Jedoch gilt es zu beachten, dass der -Arbeitgeber auch bei Verwendung eines Frei-willigkeitsvorbehalts nicht vollkommen frei in seiner Entscheidung über die Gewährung von Jahressonderzahlungen ist. Das BAG gibt in seiner Entscheidung zu erkennen, dass die Einstellung einer Jahressonderzahlung unter gewissen Umständen gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen könnte.
Fazit: In Zeiten in denen es für Arbeitgeber schwieriger denn je ist, die wirtschaftliche Entwicklung zu prognostizieren, bietet die Verwendung eines Freiwilligkeitsvorbehaltes die Möglichkeit, Gehälter für Arbeitnehmer flexibel zu gestalten. Auch die „unverbindliche“ Gewährung höherer Sonderzahlungen ist möglich, wenn gewisse Rahmenbedingungen beachtet werden. <<
Christian Becker


