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Unwirksamkeit intransparenter Haftungsbeschränkungsklauseln

Seine Haftung in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) wirksam zu be­schränken ist bekanntlich äußerst schwie­rig. Die Regelungen der §§ 305 ff. BGB sowie die dazu ergangene Rechtsprechung stellen derart hohe Hürden auf, dass es selbst im Geschäftsverkehr zwischen Un­ternehmen kaum noch möglich ist, die ge­setzliche Haftung einzuschränken. Ein jüngst veröffentlichtes Urteil des OLG Celle (Urteil vom 30.10.2008 – 11 U 78/08) macht dies wieder einmal deutlich:

 

Haftung für wesentliche Vertragpflichten

Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine AGB-Klausel wegen unangemessener Be­nachteiligung des Vertragspartners unwirk­sam, wenn diese wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Ver­trags ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Hieraus wird insbesondere von der Rechtsprechung gefolgert, dass für die Ver­letzung wesentlicher Vertragspflichten un­eingeschränkt gehaftet werden muss, also auch im Falle leicht(est)er Fahrlässigkeit.

 

Intransparenz von Haftungsbeschrän­kungen

Hierauf aufbauend hatte ein Unterneh­men in seinen Geschäftsbedingungen for­muliert, dass man „nur im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesent­lichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und/oder grob fahrlässigen oder vorsätz­lichen Verhaltens und/oder der Verlet­zung des Körpers, Gesundheit und des Lebens“ hafte. Diese Geschäftsbedin­gungen wurden auch für Verträge mit Verbrauchern eingesetzt.

Das OLG Celle sah eine derartige Haf­tungsbeschränkung als intransparent und damit unwirksam an, weil sie dem Ver­tragspartner nicht ausreichend klar und verständlich mache, in welchen Fällen ei­ne Haftung bestehe und in welchen nicht. Die Revision zum BGH wurde nicht zu­gelassen.

 

Bewertung

Die Entscheidung des OLG Celle ist in hohem Maße unbefriedigend. Das Gesetz selbst verwendet in § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Worte „wesentliche Pflicht“. Ei­ne konkretere Bezeichnung dessen, was im Einzelfall „wesentlich“ sein kann, ist dem AGB-Verwender genauso wenig möglich wie dem Gesetzgeber. Mit einer abstrakten Umschreibung einer wesent­lichen Pflicht in Anlehnung an die Recht­sprechung als einer Pflicht, „deren Erfül­lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags­partner regelmäßig vertrauen darf“, wür­de die Klarheit höchstens geringfügig er­höhen. Die Rechtsprechung bürdet dem Unternehmer daher eine Aufgabe auf, de­ren Erfüllbarkeit ungewiss bleibt. Der Unternehmer, welcher AGB verwendet, kann nur hoffen, dass sich diese strenge Sichtweise wenigstens auf den Geschäfts­verkehr gegenüber Verbrauchern be­schränkt und nicht auch auf den reinen Unternehmensverkehr ausgedehnt wird.

 

Fazit: Fast jedes Unternehmen verwendet AGB. Die Beschränkung der eigenen Haftung ist da­bei eines der Hauptziele. Die Rechtsprechung macht es allerdings immer schwieriger, dieses Ziel zumindest teilweise zu erreichen. Auf eine sorgfältige Klauselgestaltung ist umso größe­ren Wert zu legen. Auch diese feit freilich nicht vor bösen Überraschungen vor Gericht. <<

 

Dr. Andreas Masuch

a.masuch(at)melchers-law(dot)com