Unwirksamkeit intransparenter Haftungsbeschränkungsklauseln
Seine Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam zu beschränken ist bekanntlich äußerst schwierig. Die Regelungen der §§ 305 ff. BGB sowie die dazu ergangene Rechtsprechung stellen derart hohe Hürden auf, dass es selbst im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen kaum noch möglich ist, die gesetzliche Haftung einzuschränken. Ein jüngst veröffentlichtes Urteil des OLG Celle (Urteil vom 30.10.2008 – 11 U 78/08) macht dies wieder einmal deutlich:
Haftung für wesentliche Vertragpflichten
Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine AGB-Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam, wenn diese wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Hieraus wird insbesondere von der Rechtsprechung gefolgert, dass für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten uneingeschränkt gehaftet werden muss, also auch im Falle leicht(est)er Fahrlässigkeit.
Intransparenz von Haftungsbeschränkungen
Hierauf aufbauend hatte ein Unternehmen in seinen Geschäftsbedingungen formuliert, dass man „nur im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und/oder grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens und/oder der Verletzung des Körpers, Gesundheit und des Lebens“ hafte. Diese Geschäftsbedingungen wurden auch für Verträge mit Verbrauchern eingesetzt.
Das OLG Celle sah eine derartige Haftungsbeschränkung als intransparent und damit unwirksam an, weil sie dem Vertragspartner nicht ausreichend klar und verständlich mache, in welchen Fällen eine Haftung bestehe und in welchen nicht. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Bewertung
Die Entscheidung des OLG Celle ist in hohem Maße unbefriedigend. Das Gesetz selbst verwendet in § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Worte „wesentliche Pflicht“. Eine konkretere Bezeichnung dessen, was im Einzelfall „wesentlich“ sein kann, ist dem AGB-Verwender genauso wenig möglich wie dem Gesetzgeber. Mit einer abstrakten Umschreibung einer wesentlichen Pflicht in Anlehnung an die Rechtsprechung als einer Pflicht, „deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf“, würde die Klarheit höchstens geringfügig erhöhen. Die Rechtsprechung bürdet dem Unternehmer daher eine Aufgabe auf, deren Erfüllbarkeit ungewiss bleibt. Der Unternehmer, welcher AGB verwendet, kann nur hoffen, dass sich diese strenge Sichtweise wenigstens auf den Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern beschränkt und nicht auch auf den reinen Unternehmensverkehr ausgedehnt wird.
Fazit: Fast jedes Unternehmen verwendet AGB. Die Beschränkung der eigenen Haftung ist dabei eines der Hauptziele. Die Rechtsprechung macht es allerdings immer schwieriger, dieses Ziel zumindest teilweise zu erreichen. Auf eine sorgfältige Klauselgestaltung ist umso größeren Wert zu legen. Auch diese feit freilich nicht vor bösen Überraschungen vor Gericht. <<


