GmbH/AG: Risiken bei Einlagezahlungen auf ein in einen Cash Pool einbezogenes Konto
In der Praxis von Konzernen sind sog. Cash Pools weit verbreitet, bei denen ein konzernweites Liquiditätsmanagement in der Weise erfolgt, dass alle Barmittel der Konzerngesellschaften auf einem Zentralkonto einer der Konzerngesellschaften, meist der Konzernobergesellschaft, gesammelt werden, über das der gesamte Zahlungsverkehr abgewickelt wird. Üblicherweise werden die Ein- und Auszahlungen buchungstäglich saldiert; rechtlich gesehen besteht bei einem positiven Saldo eine Darlehensforderung der am Cash-Pooling teilnehmenden Gesellschaft gegen die das Zentralkonto führende Obergesellschaft. Bei einem negativen Saldo besteht umgekehrt eine Darlehensforderung der Obergesellschaft.
Wird eine im Rahmen der Gründung einer GmbH oder einer Kapitalerhöhung zu erbringende Bareinlage in ein solches Cash-Pooling einbezogen, so stellt sich die Frage, ob die Einlage wirksam erbracht worden und der Gesellschafter somit von seiner Zahlungsverpflichtung frei geworden ist. Sofern dies nicht der Fall ist, besteht insbesondere im Falle der Insolvenz der GmbH die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter den Gesellschafter zur (erneuten) Leistung der Bareinlage auffordert. Zudem kommt eine Haftung oder sogar Strafbarkeit des Geschäftsführers in Betracht.
Das BGH-Urteil vom 20. Juli 2009
In dem Fall, welcher einem jüngst ver-öffentlichten Urteil des BGH (BGH v. 20.07.2009 – II ZR 273/07) zugrunde lag, hatte eine Gesellschaft im Rahmen der Gründung einer Tochter-GmbH zur Erfüllung ihrer Bareinlageschuld Zahlun-gen an die Tochtergesellschaft geleis-tet. Aufgrund der zwischen den Gesellschaf-ten bestehenden Cash-Pooling-Vereinbarung flossen die geleisteten Mittel kurz darauf an die Obergesellschaft zurück.
Der BGH stellte fest, dass eine Einlageschuld nicht erfüllt worden ist, wenn eine als Einlage geleistete Zahlung im Wege der verdeckten Sacheinlage oder durch verbotenes Hin- und Herzahlen an den Gesellschafter zurückfließt. Dabei ist jeweils hinsichtlich der Rechtsfolgen zu unterscheiden, die durch das MoMiG mit Rückwirkung neu gestaltet wurden.
Soweit der Saldo auf dem Zentralkonto zu Lasten der Gesellschaft im Zeitpunkt der Weiterleitung des Einlagebetrages -negativ ist, fließt der Gesellschaft wirtschaftlich an Stelle einer Bareinlage eine Befreiung von einer Verbindlichkeit zu und liegt somit eine verdeckte Sacheinlage vor. Nach neuem GmbH-Recht kann u. U. die Befreiung von der Verbindlichkeit auf die Einlageschuld angerechnet werden.
Soweit die Einlage dagegen auf ein Zentralkonto des Gesellschafters weitergeleitet wird, dessen Saldo ausgeglichen oder zu Gunsten der Gesellschaft positiv ist, liegt ein reines Hin- und Herzahlen vor. Die Weiterleitung auf das Zentralkonto begründet eine Darlehensforderung des Gesellschafters. Durch sie wird die Einlageschuld nach neuem GmbH-Recht nur dann getilgt, wenn die Forderung vollwertig und jederzeit fällig oder ohne weiteres fristlos kündbar ist. Ferner muss das Hin- und Herzahlen bei der Anmeldung zum Handelsregister offen gelegt werden.
Im Falle der verdeckten Sacheinlage führen auch spätere Leistungen aus dem Cash Pool an den Gesellschafter nicht zur Tilgung der Einlageschuld. Lediglich im Falle des Hin- und Herzahlens, in denen mit dem „her“ gezahlten Geld eine Darlehensschuld des Gesellschafters gegen die Gesellschaft begründet wurde, kann die spätere Rückzahlung Tilgungswirkung haben.
Fazit: Auch nach Inkrafttreten des MoMiG bleiben demnach Einlagezahlungen in einen Cash Pool mit Risiken behaftet. Tilgungswirkung kann ihnen zukommen, soweit der Saldo auf dem Zentralkonto im Zeitpunkt der Weiterleitung nicht negativ ist und die Rückzahlung -offen gelegt wird. Im Hinblick auf Altfälle sollten Gesellschafter prüfen, ob ihre Einlageverpflichtung wirksam getilgt wurde, und ggf. aktiv werden; andernfalls drohen spätestens bei einer Insolvenz Nachforderungen. Für
Aktiengesellschaften gilt nach Inkrafttreten des ARUG grundsätzlich das Gleiche. <<
Daniel Haese
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