Gerichtsstandsvereinbarung im internationalen Rechtsverkehr
Im internationalen Rechtsverkehr ist es von besonderer Bedeutung, eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen. Denn andernfalls muss man grundsätzlich vor ausländischen Gerichten eine Klage erheben, wenn man eine Forderung gegen seinen Geschäftspartner durchsetzen möchte. Das ist im Normalfall mit wesentlich höheren Kosten als bei einer Rechtsverfolgung im Inland verbunden.
Häufig finden sich Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB, auf die in einem Auftrag oder einer Auftragsbestätigung verwiesen wird. Sofern der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat, sind hierbei Besonderheiten zu beachten. Dies wurde in einem kürzlich von dem OLG Celle (Az.: 13 W 48/09) entschiedenen Fall deutlich.
Urteil des OLG Celle
Die in Deutschland ansässige Klägerin hatte der in Österreich ansässigen Beklagten Waren verkauft. Der geschuldete Kaufpreis wurde jedoch nicht bezahlt.
Die Klägerin erhob deshalb vor einem deutschen Gericht Klage. Im Hinblick auf den Gerichtsstand berief sie sich auf die Gerichtsstandsklausel in ihren AGB. Auf diese AGB, sowie auf die Tatsache, dass die AGB auf der Website der Klägerin sowie in ihren Geschäftsräumen eingesehen werden können, hatte die Klägerin in der Auftragsbestätigung hingewiesen.
Das OLG Celle vertrat die Ansicht, dass dies den Anforderungen an eine Gerichtsstandsvereinbarung im europäischen Rechtsverkehr nicht genüge. Da die Beklagte ihren Sitz außerhalb Deutschlands habe, sei die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) anwendbar. Aus Art. 2 Abs. 1 EuGVVO folge, dass gegen die Beklagte grundsätzlich vor den Gerichten ihres innereuropäischen Heimatstaates geklagt werden müsse. Vertraglich könne zwar gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1, 3 lit a EuGVVO die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes – etwa am Sitz der Klägerin – vereinbart werden. Dies habe grundsätzlich aber schriftlich zu erfolgen. Die Anforderungen an die Schriftform seien nach der EuGVVO zwar weit weniger streng als nach deutschem Recht. Auch nach der EuGVVO sei jedoch Voraussetzung einer Gerichtsstandsvereinbarung, dass die Gerichtsstandsklausel tatsächlich Gegenstand
einer Einigung zwischen den Parteien geworden sei. Vorliegend sei eine Willenseinigung bezüglich des Gerichtsstandes jedoch nicht erkennbar. Die Klägerin habe zwar in der Auftragsbestätigung auf ihre AGB samt der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel verwiesen. Es sei jedoch nicht gewährleistet, dass die Beklagte von der in den AGB enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich Kenntnis genommen habe. Dass die Beklagte die Möglichkeit hatte, von den AGB und der Gerichtsstandsklausel Kenntnis zu nehmen, reiche nicht aus, um eine diesbezügliche Einigung anzunehmen.
Bewertung
Die Entscheidung zeigt, dass bei einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung besondere Vorsicht geboten ist. Im deutschen Recht wird bezüglich Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Kaufleuten und Nicht-Kaufleuten unterschieden. Die Möglichkeit, Vereinbarungen zu treffen, ist nur für letztere stark eingeschränkt. Die EuGVVO kennt hingegen bezüglich der Gerichtsstandsvereinbarung keinen Unterschied zwischen Kaufleuten und Nicht-Kaufleuten. Auch im kaufmännischen Verkehr ist somit darauf zu achten, dass Gerichtsstandsvereinbarungen den Formerfordernissen des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO genügen.
Fazit: Im internationalen Rechtsverkehr sollte eine Gerichtsstandsklausel unmittelbar in den Auftrag oder die Auftragsbestätigung aufgenommen werden. Sofern das nicht möglich ist und mit separaten AGB gearbeitet wird, ist auf eine ausdrückliche Einbeziehung der AGB zu achten. Darüber hinaus müssen die AGB dem Auftrag oder der Auftragsbestätigung in ausgedruckter oder in elektronischer Form beigefügt werden. <<
Henrik Petersen
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