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Die GbR "erobert" das Grundbuch

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gibt es schon seit dem Inkrafttre­ten des BGB im Jahr 1900. Mit ihren Vorteilen – formloser Gesellschaftsver­trag, keine Registereintragung – ist sie aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Lange Zeit galt sie nicht als rechtsfähig; Träger von Rechten und Pflichten waren immer nur die gesamt­händerisch gebundenen Gesellschafter, nicht jedoch die GbR selbst. Erst über 100 Jahre später (im Jahr 2001) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Kehrtwen­de vollzogen und entschieden, die GbR sei teilrechtsfähig, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründe. Damit hat der BGH die GbR mit der offenen Handelsgesellschaft (OHG) weitgehend gleichgestellt. Als Folge dieser Entschei­dung kann die GbR selbst Inhaberin ge­setzlicher Rechte und Pflichten und folg­lich auch selbst Eigentümerin eines Grundstücks sein. Nunmehr hat der BGH der GbR in einem weiteren Schritt trotz praktischer Schwierigkeiten auch den Einzug in das Grundbuch ermöglicht (BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08).

 

„GbR Rapunzelweg 10“

Bisher wurde nicht die GbR, sondern wurden deren Gesellschafter mit dem Zu­satz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Nach der jüngsten Entschei­dung der Karlsruher Richter ist die GbR nunmehr grundsätzlich unter der Bezeich­nung im Grundbuch einzutragen, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben; sie kann daher z.B. als „Rapunzelweg 10 GbR“ eingetragen werden, ohne dass die Gesellschafter selbst im Grundbuch aufgeführt werden (müssen). Sofern die GbR keine Bezeich­nung führe, könne die Gesellschaft von anderen unterschieden werden, indem in das Grundbuch „Gesellschaft bürgerli­chen Rechts“ mit dem Zusatz „bestehend aus“ und anschließend die Namen der Gesellschafter hinzugefügt würden.

 

Bislang wurde die Eintragung der GbR selbst ins Grundbuch abgelehnt, da die Identität und Verfügungsbefugnis des Ein­zutragenden (GbR) nicht sicher festzustellen sei. Denn das vertretungsberechtigte Organ der GbR sei nicht aus einem öffentlichen Register erkennbar. Außerdem könnten die Gesellschafter der GbR formlos wechseln, so dass Grundstücke ohne die sonst erfor­derliche notarielle Form übertragen werden könnten (Mobilisierung des Bodens).

 

Trotz dieser berechtigten Einwände ge­stattet der BGH nunmehr die Eintragung der GbR ins Grundbuch. Denn das for­melle Grundbuchrecht müsse dem mate­riellen Recht des BGB dienen. Die prak­tischen Schwierigkeiten seien als Folge der Teilrechtsfähigkeit der GbR vorerst hinzunehmen. Die Vorschriften der GBO sollten im wirtschaftlich wichtigen Be­reich des Grundstücksrechts zwar errei­chen, dass klar erkennbar sei, wer welche Rechte an einem Grundstück habe. Die Grundbuchordnung solle aber nicht er­schweren, Grundstücke oder Rechte an Grundstücken zu übertragen. Der BGH sieht es vielmehr als Aufgabe des Gesetz­gebers die Eintragung der GbR so zu re­geln, dass das Vertrauen in die Richtig­keit des Grundbuchs erhalten bleibt.

 

Kritik

Die Entscheidung des BGH wird in der Literatur kritisiert, weil der gutgläubige Erwerb eines Grundstücks von einer GbR in Zukunft praktisch ausgeschlossen sei. Denn aus dem Grundbuch sei nunmehr nicht erkennbar, wer Gesellschafter war bzw. mangels berichtigender Eintragung geworden ist. Es hätte nähergelegen, in Analogie zu § 162 Abs. 1 S. 2 HGB die Angabe der Gesellschafter zwingend zu verlangen. Nach dieser Vorschrift, die der Gesetzgeber als Reaktion auf die Teil­rechtsfähigkeit der GbR für die Komman­ditgesellschaft eingeführt hat, müssen bei einer GbR auch deren Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zwin­gend zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden, wenn diese Gesell­schafterin einer Kommanditgesellschaft ist.

 

Fazit: Der BGH geht den eingeschlagenen Weg zur Teilrechtsfähigkeit der GbR konsequent weiter und erlaubt die Eintragung der GbR ins Grundbuch. In der Praxis ist allerdings – zu­mindest für eine Übergangsphase – mit Schwierigkeiten im Grundbuchverfahren zu rechnen. Darüber hinaus ist besondere Vorsicht beim Grundstückserwerb von eingetragenen GbRs geboten. Hier gilt es abzusichern, dass die für die GbR Handelnden auch tatsächlich vertretungsberechtigt sind.

Dr. Carsten Lutz

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