Forderungssicherungsgesetz soll Rechte der Bauunternehmer stärken
Die Baubranche hatte in den letzten Jahren erhebliche Forderungsausfälle zu verzeichnen. Dies hat teilweise zum wirtschaftlichen Niedergang von kleineren Handwerksbetrieben und mittelständischen Bauunternehmen geführt. Der Bundestag hat daher am 26.09.2008 das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) beschlossen. Durch dieses Gesetz sollen insbesondere die Rechte von Bauunternehmern und Handwerksbetrieben dahingehend gestärkt werden, dass diese ihre Zahlungsansprüche gegen den Bauherrn einfacher und effektiver durchsetzen können.
Wesentliche Neuerungen durch das FoSiG:
Schnellere Abschlagszahlungen: Bislang konnte der Bauunternehmer für „in sich abgeschlossene Teile des Werks“ eine Abschlagszahlung verlangen. Dieser Begriff hat in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten geführt. In vielen Fällen war nicht eindeutig zu differenzieren, unter welchen Voraussetzungen ein abgeschlossener Werkteil vorliegt. Nach der Neuregelung soll der Unternehmer eine Abschlagszahlung bereits verlangen können, wenn der Auftraggeber durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Auch dieser Begriff dürfte zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Die Anforderungen an Abschlagszahlungen wurden allerdings deutlich entschärft, so dass Abschlagszahlungen zumindest einfacher zu verlangen sind.
Abnahme zugunsten des Subunternehmers: Entgegen der bisherigen gesetzlichen Regelung kann der Subunternehmer seinen Werklohn gegenüber seinem Auftraggeber (bspw. Generalübernehmer) schon dann verlangen, wenn der Bauherr das Gesamtwerk abgenommen hat oder dieses als abgenommen gilt. Nach der bisherigen Rechtslage konnte der Auftraggeber die Zahlung an den Subunternehmer solange verzögern bis er dessen Leistung abgenommen hatte.
Senkung des Druckzuschlags: Der Bauherr konnte in der Vergangenheit beim Vorliegen eines Mangels das Dreifache der geschätzten Mangelbeseitigungskosten vom Werklohn zurückhalten. Das FoSiG reduziert diesen Betrag auf das Doppelte.
Einklagbare Sicherheitsleistung: Der Bauunternehmer soll einen einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung geltend machen dürfen. Da der Bauunternehmer vorleistungspflichtig ist und somit nicht sicher sein kann, dass er nach Abschluss seiner Werkleistung auch seinen werklohn erhält, ermöglicht diese Neuerung eine erhebliche Risikominimierung für die Baubranche.
Pauschaler Vergütungsanspruch bei Kündigung: Dem Bauherrn ist es unbenommen den Werkvertrag jederzeit zu kündigen. Gemäß § 649 Satz 2 BGB hat der Bauunternehmer in diesem Fall einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich dabei anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat. Diese Berechnung war für Bauunternehmer in der Vergangenheit verständlicherweise sehr schwierig. Oftmals musste dieser sogar seine Kalkulation vorlegen. In Anbetracht dieses Aufwands haben viele Unternehmer von einer Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 649 Satz 2 BGB abgesehen. Nunmehr soll der Bauunternehmer statt obiger Berechnung eine Pauschale von 5% des Werklohns verlangen können. Hält der Bauherr diese Pauschale für überhöht, so muss er nachweisen, dass der Bauunternehmer höhere Ersparnisse hatte.
Abschaffung der Fertigstellungsbescheinigung: § 641 a BGB sah bislang vor, dass sich der Bauunternehmer statt einer Abnahme eine Bescheinigung eines Gutachters hinsichtlich der Mangelfreiheit und vertragsgerechten Leistung erteilen lassen könne. Diese Regelung hat sich in der Praxis nicht bewährt und wird daher konsequenterweise abgeschafft.
Fazit: Es mag abgewartet werden, ob die Regelungen des FoSiG tatsächlich zu einer Verbesserung der Zahlungsmoral der Bauherren führen. Zumindest wurden hierdurch die Rechte des Bauunternehmers und des Handwerkers gestärkt. Eine konkrete und interessengerechte Vertragsgestaltung wird durch das FoSiG aber nicht ersetzt.
Stefan Illies


