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Kinder, Kinder! Urteil zur Beweisführung in Filesharing-Klagen

Das Landgericht Hamburg hat am 14.03.2008 eine Klage der SONY BMG Music GmbH wegen illegalen Kopierens urheberrechtlich geschützter Musik abgewiesen (Az.: 308 O 76/07). SONY BMG und die in ihrem Auftrag tätigen Online-Ermittler der proMedia GmbH haben damit im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen jedoch nur bei vordergründiger Betrachtungsweise eine Niederlage erlitten.


Nachweisproblematik

SONY BMG hatte dem LG Hamburg folgende Beweise zum Beleg des illegalen Downloads vorgelegt: (1) Protokollausdrucke (logfiles) der angeblich vom Internetanschluss des Beklagten im Rahmen seiner Teilnahme an P2P-Netzwerken bereitgehaltenen Dateien, (2) die Zeugenaussage des Leiters des Ermittlungsdienstes proMedia als Ersatz für die Aussage des Mitarbeiters, der den Protokoll-auszug tatsächlich erstellt und einige der Musikdateien zu Testzwecken angehört hatte, mittlerweile jedoch nach Litauen verzogen war, sowie schließlich (3) die staatsanwaltschaftliche Auskunft, dass die von dem Ermittlungsdienst proMedia festgestellte IP-Adresse dem Beklagten zuzuordnen war.


Dem Landgericht Hamburg reichte diese Beweiskette nicht aus, es fehlte die Aussage des Mitarbeiters, der den Protokollausdruck tatsächlich gefertigt und die Musikdateien auszugsweise angehört hatte. Im Ergebnis hat das Landgericht Hamburg damit nur die Anforderungen an den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung enger gefasst. Das Urteil des Landgerichts Hamburg sollte deshalb keinesfalls als Freibrief für den illegalen Download von Musikdateien missverstanden werden. Das Bereithalten von urheberrechtlich geschützten Musikdateien in P2P-Netzwerken (BearShare, Limewire u.a.) war, ist und bleibt auch zukünftig unzulässig. Die Musikindustrie wird sich auf die Rechtsprechung schnell einstellen können und zukünftig nicht mehr den Leiter des Ermittlungsdienstes, sondern den ermittelnden Mitarbeiter als Zeugen benennen.


Systematische Ermittlungen

Die großen Musikverlage edel records, edel media, EMI Music, SONY BMG, Uni-versal Music und Warner Music Group haben die Fa. proMedia GmbH in Hamburg mit der Überprüfung von Filesharing-Systemen bzgl. rechtsverletzender Angebote beauftragt. Dabei werden sowohl IP-Adresse, als auch User-Name und Uhrzeit festgehalten. Diese Daten werden im Rahmen einer Strafanzeige gegen Unbekannt von der Staatsanwaltschaft an den Provider, beispielsweise T-Online, weitergeleitet. Von dort erfolgt sodann Auskunft über den hinter der IP-Adresse stehenden Nutzer und dessen Anschrift. Die Online-Ermittlungen haben bisher zu ca. 30.000 Strafverfahren gegen Tauschbörsennutzer geführt.


Haftung der Eltern

Eltern müssen bedenken, dass sie selbst als sogenannte Störer Schuldner von Unterlassungsansprüchen sein können (LG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2006 – Az.: 308 O 139/06). Die Gerichte verlangen Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen der Kinder, wie die Einrichtung verschiedener Benutzerkonten mit individuellen Zugangsbefugnissen, die das Herunterladen von Filesharing-Software verhindern, die Einrichtung einer Firewall, durch die die Nutzung solcher Software verhindert werden kann usw. Ausdrücklich weist das Landgericht Hamburg in seinem Urteil aus dem Jahr 2006 darauf hin, als technischer Laie müsse man sich – ggf. entgeltlicher – fachkundiger Hilfe bedienen, um die vorbezeichneten Maßnahmen durchzuführen.


Kein Akteneinsichtsrecht der Musikindustrie?

Eine Entschärfung der Problematik würde lediglich dann eintreten, wenn eine Entscheidung des Landgericht München vom 12.03.2008 (Az.: 5 Qs 19/08) Schule machen würde: Danach hat die Musikindustrie kein Akteneinsichtsrecht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Filesharings, da aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Adresse einer bestimmten Person zugeordnet werden könne noch nicht folge, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den Anschluss die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der Akteneinsicht stünden daher überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegen. Damit wird die Nachweiskette unterbrochen, die staatsanwaltschaftliche Auskunft (s.o.) und Zuordnung von IP-Adresse und Person unterbleibt.


Fazit: Der Download von Musikdateien aus P2P-Netzwerken ist illegal, die Gerichte verlangen Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Downloads. Kommt es zu einer Abmahnung, sollte diese keineswegs ignoriert werden. Im Zweifel ist zu erwägen, jedenfalls die verlangte Unterlassungserklärung abzugeben und lediglich über die Kosten zu streiten. <<


Dr. Arndt Riechers

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