Überschuldung neu geregelt!
Mit dem Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpaketes zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG – Gesetz vom 17.10.2008, BGBl. I S. 1982; abgedruckt mit Begründung in ZIP 2008, 2040) wurde die insolvenzrechtliche Überschuldung entscheidend geändert.
Bisherige Regelung
§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO lautete bislang:
„Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.“
Neuregelung
Die Vorschrift wurde nun für die Zeit bis zum 31.12.2010 um einen Halbsatz ergänzt und lautet jetzt:
„Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“
Bewertung
Nach der Neuregelung schließt bei materieller Überschuldung des Unternehmens eine positive Fortführungsprognose die Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO aus. Die Neuregelung zielt auf eine Unterscheidung fortführungsfähiger und fortführungsunfähiger Unternehmen ab und bezweckt, dass die in der Finanzkrise entstandenen erheblichen Wertverluste in Aktien- und Immobilienbeständen die Unternehmen nicht in eine insolvenzrechtliche Überschuldung und damit in die Insolvenz führen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erfolgreich am Markt operieren können.
Die Änderung ist ohne Übergangsregelung am 18.10.2008 in Kraft getreten und gilt für alle Unternehmen und Personen, so dass sie für alle noch nicht entschiedenen Fälle gilt, in denen die Überschuldung eine Rolle spielt, da die Rechts lage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist (Eckert/Happe, ZInsO 2008, 1098).
Von einer insolvenzrechtlichen Überschuldung ist deshalb nur noch auszugehen, wenn die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht bzw. ausgereicht hat (Überlebens- oder Fortbestehensprognose; vgl. BGHZ 119, 201; Karsten Schmidt, DB 2008, 2470). Die Prognose ist grundsätzlich durch ein professionelles und objektivierbares, aussagekräftiges und sorgfältig dokumentiertes Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) zu erstellen (BGH v. 9.10.2006 – II ZR 303/05, ZInsO 2007, 36; OLG Naumburg v. 20.8.2003 – 5 U 67/03, GmbHR 2004, 361).
Fazit: Obwohl die Finanzmarktkrise auch eine Liquiditätskrise der Unternehmen zur Folge hat, wurde nur der Überschuldungstatbestand modifiziert. Aus insolvenzrechtlicher Sicht wäre eine Modifizierung des Tatbestands der Zahlungsunfähigkeit mindestens genauso wichtig gewesen, nachdem diese nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 163, 134) in der Regel bereits eintritt, wenn die fälligen Verbindlichkeiten nicht bedient werden können. Für die Beschaffung von Krediten und damit der Erledigung einer Liquiditätskrise lässt der BGH gerade mal eine Frist von 3 Wochen – in der heutigen Zeit eine Illusion. Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit wird deshalb weiterhin der häufigste Grund für einen Insolvenzantrag bleiben.


