Kapitalanlagerecht: Beratungshaftung bei unterlassener Aufklärung über Gewinnmarge
Am 23.4.2010 ist ein weiteres Urteil zur Anlageberatungshaftung von Kreditinstituten im Hinblick auf den Verkauf von Lehman-Zertifikaten ergangen. Das Hanseatische Oberlandesgericht wies die Klagen zweier Anleger gegen die Hamburger Sparkasse unter Hinweis auf die insgesamt als angemessen zu bewertende Anlageberatung ab (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteile v. 23.04.2010, Az.: 13 U 117/09 und 13 U 118/09).
Sachverhalt
Die Kläger hatten von der Beklagten Zertifikate der kurz darauf insolvent gewordenen Bank Lehman Brothers erworben. Anders als in ähnlich gelagerten Fällen veräußerte die Bank jedoch eigene Zertifikate als Eigengeschäft, bei der Provisionen (sog. Kick-backs) durch den Emittenten der Zertifikate nicht gezahlt wurden.
Rechtsprechung bei verdeckten -Provisionszahlungen
Bereits in mehreren Verfahren waren der BGH und mit ihm mehrere Oberlandesgerichte veranlasst, sich mit verschwiegenen Provisionszahlungen beim Verkauf von Finanzprodukten auseinanderzusetzen (vgl. auch Petersen, in: Melchers Law 15/2009, „Schadensersatz bei „Kick-back“-Zahlungen an Anlageberater“). Die Gerichte bejahten meist eine Anlageberatungshaftung der Banken vor dem Hintergrund, dass eine Aufklärung des Bankkunden über verdeckte Provisionen, die die Bank für den Verkauf des entsprechenden Finanzprodukts erhalten hatte, nicht erfolgt sei.
Werde der Bankkunde bei einem Beratungsgespräch nicht über die Provisionszahlung und den dadurch bestehenden Interessenkonflikt der Bank aufgeklärt, verletze die Bank ihre Pflicht als unabhängiger, individueller Berater, den Kunden besonders differenziert und fundiert zu beraten.
Entscheidung des OLG
Da im Fall des Hanseatischen Oberlandesgerichts eine verdeckte Provisionszahlung nicht vorlag, war es für das Gericht nicht erforderlich, auf die dazu ergangene Rechtsprechung einzugehen, auch wenn von Seiten der Vorinstanzen die anlegerfreundliche Rechtssprechung des BGH herangezogen wurde, um eine Aufklärungspflicht zu bejahen. Vielmehr verwies das Gericht ausdrücklich darauf, dass die Grundsätze der Kick-back Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien.
Das Hauptargument einiger landgerichtlicher Entscheidungen hatte darin gelegen, dass der Kunde erst in Kenntnis der Gewinnmarge, also dem Abstand zwischen den Kosten des Erwerbs am Markt und seiner eigenen Belastung, beurteilen könne, ob die Bank ein Interesse daran habe, die Gewinnmöglichkeiten des Finanzprodukts weitestgehend dem Kunden zu überlassen. Soweit das Eigengeschäft der Banken nicht von der Offenlegungspflicht erfasst werde, hätten es die Banken in der Hand, durch unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten eine Transparenzpflicht zu um-gehen (vgl. auch LG Frankfurt, Urt. v. 10.03.2008, Az. 2-4 O 388/06).
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat dieses Argument nicht übernommen und im Einklang mit vergleichbaren Urteilen anderer Oberlandesgerichte eine Offenlegungspflicht verneint. Zwar müssten die einem Anlageberater obliegenden Beratungspflichten grundsätzlich anleger- und objektgerecht sein, wobei der Anleger über alle Umstände aufzuklären sei, die für ihn von Bedeutung sein könnten.
Dazu gehöre jedoch nicht die von der Bank selbst erzielte Gewinnmarge. Denn anders als bei der Beratung über verdeckte Innenprovisionen bestehe kein Dreipersonenverhältnis, welches den Anleger der Gefahr aussetzen könnte, hinsichtlich seiner Anlageentscheidung falsch beraten zu werden.
Dass die beratende Bank auch bei eigenen Angeboten mit Gewinnerzielungsabsicht handeln würde, sei für den Kunden vielmehr offensichtlich, so dass ein Interesse an einer Offenlegung nicht bestünde. Ein den Vorinstanzen entsprechendes Verständnis im Hinblick auf die Aufklärungspflicht würde dazu führen, dass die Banken zur Offenlegung ihrer gesamten Ertragsstruktur gezwungen würden. Das schutzwürdige Interesse eines Kreditins-tituts an der Geheimhaltung dieser Daten stünde dem jedoch entgegen.
Fazit: Dem im Einklang mit der übrigen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung liegenden Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist zuzustimmen. Dass es auch der grundsätzlich zu begrüßende Schutz von Bankkunden und Anlegern nicht rechtfertigt, Banken zur Offenlegung ihrer Gewinnmargen und damit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu verpflichten, ist erneut klargestellt worden. Aufgrund der Revisionszulassung ist eine klärende Entscheidung des BGH zu erwarten.<<
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