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Verschärfte Beraterpflichten im Finanzdienstleistungssektor

Wesentliche Neuregelungen für die Finanzberatung wird das „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“ mit sich bringen. Der Bundestag hat am 3.7., der Bundesrat am 10.7. der Vorlage des Bundesministeriums der Justiz zugestimmt.

 

Verhaltens-, Organisations- und Trans-parenzpflichten

Erhebliche Auswirkungen auf die Beratungs- und Verkaufspraxis der Banken und anderer Finanzdienstleister dürften v.a. die in Artikel 4 des Gesetzes enthaltenen Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) mit sich bringen. „Der Stärkung der Anlegerrechte“, wie es die Presseverlautbarung des BMJ ausführt, sollen die „Verhaltenspflichten, -Organisationspflichten und Transparenzpflichten“ des Abschnitts 6 WpHG dienen; die alte Fassung spricht hier noch von „Verhaltensregeln“.

 

Zwei wesentliche Verschärfungen bringt die Umsetzung dieses Pflichtenkataloges mit sich: eine neue Beratungs- und Dokumentationspflicht sowie die Abschaffung der bisherigen kurzen Sonderverjährungsfrist.

 

Künftig ist der Inhalt jeglicher Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren und dem Kunden auszuhändigen. Der wesentliche Ablauf des Beratungsgespräches muss nachvollziehbar protokolliert werden, insbesondere durch Angabe der Aussagen und Wünsche des Kunden sowie der vom Berater vorgeschlagenen Empfehlungen und der dafür maßgeblichen Gründe. Das Protokoll ist noch vor Vertragsabschluss dem Kunden zu übermitteln, damit er kontrollieren kann, ob das Beratungsgespräch korrekt wiedergegeben wurde. Bei telefonischer Beratung ist das Protokoll unverzüglich an den Kunden zu übersenden, der ein einwöchiges Rücktrittsrecht für den Fall hat, dass das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist.

 

Die Pflicht zur Dokumentation hat das Ziel, die Berater zu einer höheren Sorgfalt zu veranlassen und damit die Qualität der Beratung insgesamt zu steigern. Darüber hinaus soll das Beratungsprotokoll als Beweismittel für Beratungsfehler auch Eingang in einen eventuellen Prozess finden. Bei lückenhaftem Protokoll oder bei widersprüchlichen Darstellungen in Bezug auf Kundenwunsch und tatsächlicher Empfehlung ist es Sache des Finanz-dienstleisters zu beweisen, dass gleichwohl ordnungemäß beraten wurde.

Der im WpHG vorgesehene Katalog der bußgeldpflichtigen Ordnungswidrigkeiten wurde zur Durchsetzung dieser neuen Protokollierungspflicht, die ab 1.1.2010 gilt, erweitert.

 

Dem gesteigerten Anlegerschutz soll auch die Streichung des bisherigen § 37a WpHG dienen. Die darin geregelte kurze Sonderverjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen von drei Jahren ab Vertragsschluss entfällt. Künftig gilt für diese Ansprüche die regelmäßige Verjährung, d. h. die Schadensersatzansprüche wegen falscher Beratung verjähren nicht mehr in drei Jahren seit dem Vertragsabschluss; die Frist von drei Jahren beginnt erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers verjähren seine Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.

 

Dass diese Regelungen, insbesondere die Dokumentationspflichten, zu einer deutlichen Mehrbelastung der Branche führen, verwundert nicht. In den Motiven des Gesetzes wird ein Betrag von 50.133.333,00 Euro als Kosten dieser Dokumentationspflicht (Bürokratiekostenvoranschlag) genannt, wobei von 8.000.000 Beratungsfällen ausgegangen wird.

 

Fazit: Ob die Zielsetzungen des neuen Gesetzes wirklich erreicht werden, bezweifelt zumindest die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapier-besitz, deren Hauptgeschäftsführer Ulrich

Hocker sinngemäß ausgeführt hat: „Je weichgespülter und allgemeingültiger die Aussagen und Empfehlungen der Berater sind, desto
geringer ist die Aussicht, dass das Finanz-
institut wegen möglicher Fehler vor Gericht landet“ (FAZ vom 28.7.2009).
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Prof. Dr. Wolfram Hahn
w.hahn(at)melchers-law(dot)com