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Spekulativ überhöhter Einheitspreis

„Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis". So lautet die bekannteste Formel des VOB/B - Vergütungsrechts bei Mehrmengen im Einheitspreisvertrag. Nach§2Nr. 3Abs.2und§ 2 Nr. 5 VOB/B sind die Einheitspreise für die 110 % der ausgeschriebenen Menge überschreitende Menge auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Einheitspreises zu ermitteln. Der Bundesgerichthof hat sich in einer Entscheidung vom 18.12.2008 (VII ZR 201/06) mit der Frage befasst, ob die Fortschreibung von spekulativ erhöhten Einheitspreisen auch für Mehrmengen von weit über 110 % der ausgeschriebenen Menge Bestand hat.

 

Der Sachverhalt:

Der für das private Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Werklohnforderung in Höhe von 1,7 Mio. EUR zu entscheiden, die der Auftragnehmer für Mehrmengen an Betonstahl und Betonstahlmatten für ein Regenrückhaltebecken beanspruchte. In dem zum Vertragsschluss führenden Angebot des Auftragnehmers waren die Einheitspreise für „200 kg Betonstahl" und „100 kg Betonstahlmatten" mit jeweils 2.200,00 DM/kg ausgewiesen. Aufgrund einer nach Vertragsschluss erstellten Statik ergab sich jedoch ein Bedarf von 1.429,20 kg Betonstahl und 302,5 kg Betonstahlmatten, weshalb der Auftragnehmer eine Mehrvergütung von 1,7 Mio. EUR fakturierte. Der vereinbarte Einheitspreis für die beiden Mehrmengenpositionen war 894 -mal so hoch wie der von einem Sachverständigen ermittelte ortsübliche Preis von 2,47 DM/kg. Das Berufungsgericht (OLG Jena) entschied, dass auch bei Weitem überhöhte Einheitspreise noch mit Treu und Glauben vereinbar seien, solange sie nicht zu einem schlichtweg untragbaren Ergebnis führten. Es begrenzte den Einheitspreis auf das 200-fache (!) des ortsüblichen und angemessenen Preises und errechnete eine Vergütung für die Mehrmenge von EUR 354.000,00.

 

Die Entscheidung:

Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG Jena zurück. Die Vereinbarung der Parteien, auf der Grundlage des vereinbarten Einheitspreises einen neuen Preis von mehr als 2.000,00 DM/kg fordern zu können, könne sittenwidrig und damit nichtig sein. Der BGH sah ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Er unterzog erstmals auch einzelne Einheitspreise einer Sittenwidrigkeitsprüfung. Extreme Preisüberhöhungen (894-fache des angemessenen Preises) begründeten die Vermutung, dass dem Preis ein verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers zugrunde liege, weil die Erfahrung lehre, dass solche Preise auf einem nicht offen gelegten Informationsvorsprung des auf Massenmehrungen spekulierenden Bieters beruhten. Der Auftragnehmer könne diese Vermutung widerlegen, weshalb der BGH den Rechtsstreit an das OLG Jena zurück verwies. Die Vermutung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers werde nach Einschätzung des BGH auch nicht dadurch entkräftet, dass der Auftragnehmer in anderen Positionen unüblich niedrige Einheitspreise eingesetzt habe. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung über die Bildung eines neuen Preises auf der Grundlage des überhöhten Einheitspreises solle nach Auffassung des Senats die Vereinbarung treten, die Mehrmengen nach dem üblichen Preis (2,47 DM/kg) zu vergüten.

 

Fazit: Mit der spekulativen Preisgestaltung will sich der Auftragnehmer für Mehrmengen über 110 % der ausgeschriebenen Menge vom Leistungsvertrag lösen. Die spekulative Preisgestaltung in Erwartung von Massenmehrungen widerspricht somit eklatant dem gesetzlichen Leitbild eines auf einen Leistungsaustausch gerichteten Vertrags und begründet die Vermutung, der Auftraggeber solle aus sittlich vorwerfbarem Gewinnstreben übervorteilt werden. Dem vom BGH entschiedenen Fall lagen allerdings ganz krasse Preisabweichungen vor. Es bleibt abzuwarten, ab welcher Preisabweichung die Rechtsprechung in Zukunft vereinbarte Einheitspreise für Mehrmengen als sittenwidrig und damit nichtig ansieht.

 

Andreas Pauli

a.pauli(at)melchers-law(dot)com