Strafbarkeit eines "Compliance Officers"
In Unternehmen wird des öfteren die Position eines „Compliance Officers“ geschaffen. Der Umfang des Aufgabenbereiches des Compliance Officers kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Zielrichtung der Beauftragung kann zum einen darin bestehen, die unternehmensinternen Prozesse zu optimieren und gegen das Unternehmen gerichtete Pflichtverstöße aufzudecken und zukünftig zu verhindern. Zum anderen kann die Beauftragung auch die Pflicht enthalten, vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße zu beanstanden und zu unterbinden. Zu dem letztgenannten Pflichtenkreis hat der BGH in seinem Urteil vom 17.07.2009 – 5 StR 394/08 Stellung genommen.
Urteil des Bundesgerichtshofs
Der BGH hatte sich mit einem Angeklagten zu befassen, der als Volljurist bei einem kommunalen Stadtreinigungsbetrieb als Leiter der Rechtsabteilung sowie der Innenrevision tätig war. Es kam zunächst infolge eines Versehens zu einer falschen Berechnung der Gebühren. Der Berechnungsfehler wurde in der Folgezeit bemerkt, aber nicht korrigiert. Dem Angeklagten war dies bekannt, er hat hiergegen jedoch nichts unternommen. Der Angeklagte hat es insbesondere unterlassen, den Vorstandsvorsitzenden bzw. den Aufsichtsrat über die fehlerhaften Gebührenabrechnungen zu informieren.
Garantenstellung
Der BGH hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, das den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen verurteilt hat. § 13 StGB stellt das Unterlassen einer Handlung einer aktiven Handlung gleich, wenn der Betroffene eine sogenannte Garantenstellung innehabe. Im vorliegenden Falle komme dem Angeklagten als Leiter der Rechtsabteilung und der Innenrevision eine Garantenstellung zu, er hätte eine betrügerische Tarifbildung verhindern müssen.
Der BGH wies in seiner Begründung darauf hin, dass dem Angeklagten aufgrund seiner Position Obhutspflichten für bestimmte Gefahrenquellen übertragen wurden. Ausschlaggebend sei in diesem Zusammenhang der Umfang des Verantwortungsbereiches, den der Verpflichtete übernommen habe. Die Einstandspflicht des Angeklagten beschränke sich vorliegend nicht nur darauf, Vermögensbeeinträchtigungen des eigenen Unternehmens zu unterbinden. Vielmehr gehöre es auch zu seinem Aufgabenbereich, Gefahren für Rechtsgüter Dritter durch das von ihm beaufsichtigte Unternehmen zu vermeiden. Hierzu gehöre auch die Überwachung der gesetzesmäßigen Abrechnung der Gebühren und die Aufgabe, Dritte vor Straftaten aus dem von ihm beaufsichtigten Unternehmen heraus zu schützen, im vorliegenden Falle vor betrügerisch überhöhten Gebühren.
Die Nichtinformation der Leitungsgremien durch den Angeklagten hat das Gericht als falsch verstandene Loyalität gegenüber dem für die Abrechnung zuständigen Vorstandsmitglied gewertet. Diese ändere nichts an der Strafbarkeit, sondern spiele allenfalls bei der Strafzumessung eine Rolle.
Fazit: In der vorgenannten Entscheidung trifft der BGH grundlegende Aussagen zur strafrechtlichen Verantwortung eines Compliance Officers. Durch die Übernahme des Amtes wird eine Schadensabwehrpflicht des Compliance Officers begründet. Die Verletzung der Überwachungspflicht kann nicht nur zu zivilrechtlichen Haftungsansprüchen führen; vielmehr wird hierdurch auch eine strafrechtliche Garantenstellung begründet, die eine strafrechtliche Verantwortung zur Folge haben kann. Zum Pflichtenkreis des Compliance Officers gehört u.a. auch die strafrechtlich sanktionierte Verpflichtung, Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Der Compliance Officer sollte im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit sicherstellen, dass er die Möglichkeit hat, Rechtsverstöße, insbesondere Straftaten des von ihm beaufsichtigten Unternehmens, zu erkennen bzw. zu verhindern. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Verantwortungsbereich des Compliance Officers konkret festgelegt wird. Je restrikti-ver die Aufgaben des Compliance Officers sind, desto geringer ist seine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die allgemeine Übernahme der Position eines Compliance Officers ist insofern kritisch zu betrachten, insbesondere wenn er nicht über die Möglichkeit verfügt, über schädigende Maßnahmen aus dem Unternehmen heraus Kenntnis zu erlangen und hiergegen vorgehen zu können. <<


