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BDSG doch noch geändert - Neue Regelungen u.a. für die Werbung

Die Ende letzten Jahres begonnene Diskussion zur Überarbeitung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mit erheblichen Auswirkungen auf die bisherige Praxis der Neukundengewinnung bzw. der Werbung endete mit einer praktisch über Nacht eingeführten Reform des BDSG im Juli 2009. Details konnten aufgrund der kurzfristigen Aufnahme neuer Vorschriften in den Gesetzesentwurf am 1.7.2009 nur ansatzweise diskutiert werden. Die Stimmen der Presse waren nach Verabschiedung der Novelle allgemein verhalten, -sodass von einem angemessenen Kompromiss mit Zugeständnissen aller Seiten ausgegangen werden kann.

 

Neuregelungen für die Werbung

Neben den nunmehr umfangreichen -gesetzlichen Anforderungen an Verein-barungen zur Auftragsdatenverarbeitung sowie der nahezu revolutionären Ein-führung eines Arbeitnehmerdaten--schutzes (diesen stellen wir in der -nächsten -MELCHERS LAW dar) sieht die Gesetzes-reform folgende wesentlichen Regelungen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung vor:

 

>> Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung bleibt grundsätzlich unzulässig, es sei denn das Gesetz sieht ausdrücklich einen gesetzlichen Erlaubnis-tatbestand vor oder der Betroffene hat wirksam eingewilligt.

 

>> Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels erfordert nunmehr grundsätzlich die Einwilligung des Betroffenen.

 

>> Liegt keine Einwilligung des Betroffenen vor, ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zulässig, wenn es sich hierbei um Daten der Person handelt, die listenmäßig zusammengefasst sind und die Daten auf Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Name, Titel, akademischen Grad, Anschrift und Geburtsjahr beschränkt sind. Diese Daten dürfen für B2C-Werbung nur verarbeitet und genutzt werden, wenn die Werbung für eigene Angebote derjenigen Stelle erfolgt, die die Daten entweder selbst beim Betroffenen im Rahmen der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Rechtsgeschäftes oder aber aus allgemein zugänglichen Quellen
erhoben hat. B2C-Werbung unter Verwendung der Listendaten darf an die berufliche Anschrift erfolgen. Listen-mäßig zusammengefasste Daten dürfen auch zum Zwecke der Werbung an Dritte weitergegeben werden, wenn dies dokumentiert wird. Darüber hinaus darf der Dritte diese Daten zunächst nur zu den Zwecken verwenden, für die sie ihm überlassen wurden, und er muss dem Betroffenen mitteilen, von wem er die Daten erhalten hat.

 

>> Fremdwerbung: Nach den gesetzgeberischen Vorgaben rückt wieder eine nahezu vergessene Form des Listbrokings in den Vordergrund. Die personen-bezogenen Daten verbleiben bei der verantwortlichen Stelle. Die Werbung wird von der verantwortlichen Stelle selbst im Auftrag des werbenden Unternehmens versandt. Diese Form der „Fremdwerbung“ erfordert nach dem neuen BDSG zumindest, dass bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle genannt wird.

 

In-Kraft-Treten/Übergangsfristen

Die Gesetzesreform tritt grundsätzlich zum 1.9.2009 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt erhobene oder gespeicherte Daten (Altdaten) dürfen zu Zwecken der Werbung bis zum 31.8.2012 nach § 28 BDSG-alt verarbeitet und genutzt werden.

 

Fazit: Für Unternehmen, die mit personenbe-zogenen Daten Werbung betreiben, besteht aufgrund der BDSG-Novelle unmittelbarer Handlungsbedarf. So ist zunächst der Altdatenbestand von dem neuen Datenbestand zu trennen. Darüber hinaus sollte die Übergangsfrist genutzt werden, um bei Bestandsdaten wirksame Einwilligungen einzuholen und ggfls. eventuelle Informationspflichten nachzuholen sowie den Datengewinnungsprozess zu über-arbeiten. <<

 

Dr. Dennis Voigt
d.voigt(at)melchers-law(dot)com