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Gesellschaftsrecht: Harte Zeiten für Aufsichtsräte

 

Vorbei sind die Zeiten, als die Wahl zum Aufsichtsrat Prestige und i.d.R. ein ruhiges Leben bedeuteten. Immer häufiger sehen sich Aufsichtsräte Schadensersatzforderungen ihrer Gesellschaft ausgesetzt, weil sie den Vorstand nicht richtig kontrolliert haben oder versäumten, ihn von Fehlentscheidungen abzuhalten.

 

Die großen Korruptionsaffären der letzten Jahre haben gezeigt, dass Managementfehler in Konzernen bis zum Vorstand und – wenn ein Überwachungsfehler vorliegt – bis zum Aufsichtsrat durchschlagen können. Ursache für die Prozesse sind häufig nicht Vorsatz oder böser Wille der Aufsichtsräte, sondern Unwissen und leider auch oft fehlende Kompetenz. Grund
genug für jeden Aufsichtsrat, sich über seine Pflichten zu informieren.

 

Die ureigenste Aufgabe des Aufsichtsrats einer Aktiensgesellschaft besteht neben der Bestellung und Abberufung des Vorstands darin, dessen Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG). Bei normalem Gang der Geschäfte kann sich der Aufsichtsrat mit einer begleitenden Überwachung begnügen und sich auf die sorgfältige Prüfung der regelmäßig er-statteten Vorstandsberichte (§ 90 Abs. 1 AktG) verlassen. Bei ersten Anzeichen einer  Verschlechterung der Lage muss der Auf-sichtsrat jedoch zu einer unterstützenden Überwachung übergehen. Der Aufsichtsrat kann sich in dieser Situation nicht mehr mit Unwissenheit oder fehlender Information aus der Verantwortung stehlen, sondern muss selbst aktiv werden. Probate Mittel hierzu sind die Anforderung zusätzlicher Berichte vom Vorstand (§ 90 Abs. 3 AktG) und die Einberufung von Sondersitzungen, die sich speziell mit Lage und Entwicklung des Problembereichs befassen.

 

In der Krise verdichten sich die Pflichten des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat darf nicht tatenlos zusehen, wie sich die Si-tu-ation des Unternehmens verschärft.
Vielmehr muss der Aufsichtsrat nunmehr zu einer eigenen Tatsachenfeststellung übergehen und die Lage ggf. unter Einschaltung von Sachverständigen selbst analysieren. Die Krise ist die Stunde des Aufsichtsrats und erfordert von ihm
ein Höchstmaß an Kontrolldichte und Kontrollintensität.

 

In den letzten Jahren hat der Bundes-ge-richtshof (BGH) – bedingt durch die Wirtschaftskrise – wiederholt Gelegenheit gehabt, die Pflichten der Aufsichts-räte weiter zu konkretisieren und zu verschär-fen. Eine bedeutende Wende kam durch das sogenannte „ARAG“-Urteil. Darin stellte der BGH klar, dass der Aufsichtsrat
verpflichtet ist, Ersatzansprüche der
Gesellschaft gegenüber dem Vorstand
zu verfolgen. Ein weiterer „Paukenschlag“ folgte im Jahr 2009: Stellt der Aufsichtsrat unter Ausnutzung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen mehr leistet. Führt man diese Rechtsprechung fort, muss der Aufsichtsrat in der Krise auch die korrekte Zahlung bzw. Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen überwachen oder z.B. Zahlungseingänge auf im Debit geführte Konten verhindern.

 

Die vorgenannten Erwägungen gelten sinngemäß auch für den obligatorischen (mitbestimmten) GmbH-Aufsichtsrat.
Bei einem fakultativen Aufsichtsrat hängen dessen Pflichten von der konkreten Ausgestaltung in der Satzung ab. So hat der BGH kürzlich die Haftung eines fakultativen GmbH-Aufsichtsrats für die Ver-letzung der Massesicherungspflicht
(Zahlungen nach Insolvenzreife) verneint.

 

Fazit: Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind in den letzten Jahren ungewöhnlich stark angestiegen. Die Haftung des Aufsichtsrats nähert sich zumindest in der Krise der Gesellschaft der des Vorstands an. Vielfach wird deshalb
eine stärkere „Professionalisierung des Aufsichtsrats“ gefordert. Der potenziell gestiegenen Gefahr einer späteren Haftung müssen die Aufsichtsräte durch eine verstärkte Überwachung begegnen. Unabhängig davon sollte jeder Aufsichtsrat darauf drängen, dass auch zu seinen Gunsten eine Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) abgeschlossen wird, die im Ernstfall die finanziellen Risiken abdeckt.
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Dr. Carsten Lutz

c.lutz@melchers-law.com