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Aktienrecht: Sittenwidrigkeit von Anfechtungsklauseln

Wer als Kleinaktionär unberechtigt eine Anfechtungsklage gegen Hauptversamm­lungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft er­hebt, kann sich schadensersatzpflichtig machen. Das hat jüngst das OLG Frankfurt a. M. - in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung - festgestellt (Urt. v. 13.01.2009 - 5 U 183/07).

Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender Sachver­halt zu Grunde: Der Kläger hielt als Kleinaktionär 47 Aktien zu einem dama­ligen Börsenwert von 12 EUR pro Stück an einer Aktiengesellschaft (AG). Auf der Hauptversammlung widersprach er einer geplanten Kapitalerhöhung, die dennoch beschlossen wurde. Daraufhin reichte der Kläger eine Anfechtungsklage ein, mit der er unter anderem die Nichtigerklärung der Kapitalerhöhung erreichen wollte. Kurz nach Einreichung der Anfechtungs­klage unterbreitete der Kläger der beklag­ten AG ein Vergleichsangebot, in wel­chem vorgesehen war, dass die AG unter Garantie ihrer Hauptaktionärin jedem der Aktionäre, der gegen die Kapitaler­höhung gestimmt hatte, je 3.500 Bezugs­rechte hinsichtlich der Aktien aus der Ka­pitalerhöhung einräume. Die Beklagte lehnte dieses Vergleichsangebot aber ab und erhob Widerklage, mit der sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Klägers beantragte. Infolge der Anfech­tungsklage wurde die Kapitalerhöhung zunächst nicht eingetragen.

Entscheidung

Das OLG Frankfurt sah das Verhalten des Klägers als sittenwidrig an, weil es gegen die besondere Treubindung zwi­schen Aktionären verstoße. Die Anfech­tungsklage, die im selben Verfahren abge­wiesen wurde, sei missbräuchlich gewe­sen. Denn die Klage sei allein deshalb ge­führt worden, um die AG in grob eigen­nütziger Weise zu einer Leistung zu ver­anlassen, auf die der Kläger keinen An­spruch hatte. Dem Kläger sei es nur da­rum gegangen Bezugsrechte für neue Ak­tien der AG zu erhalten, was aber nicht gelungen sei, weil die Hauptaktionärin nicht auf die ihr zustehenden Rechte ver­zichtet habe. Die Erhebung der Anfech­tungsklage sei insoweit nur erfolgt, um Druck auf die AG und die Hauptaktionä­rin auszuüben, mit dem Ziel die Bezugs­rechte doch noch zu erhalten. Dies ver­stoße aber gegen die Pflicht, der auch der Kleinaktionär unterliegt, auf die gesell­schaftsbezogenen Interessen der Mitakti­onäre Rücksicht zu nehmen. Ein Kleinak­tionär ist zwar regelmäßig nicht zur Treue gegenüber anderen Aktionären ver­pflichtet, weil er auf die Gesellschaft kaum Einfluss nehmen kann. Anders ver­hält es sich jedoch im Bereich der Haupt­versammlung, denn hier hat der Kleinak­tionär durch die Anfechtungsklage die Möglichkeit gesellschaftsbezogenen Inte­ressen der anderen Aktionäre zuwider zu handeln und diese trotz seines geringen Anteilsbesitzes wirtschaftlich zu beschä­digen.

 

Fazit: In Deutschland besuchen Anfechtungs­kläger systematisch Hauptversammlungen, um deren Beschlüsse später anfechten zu können. Ihr Ziel ist dabei nicht ein Urteil, sondern – wie im geschilderten Fall – nur ein für sie günstiger Vergleich. Bestand das Risiko für diese „räube­rischen“ Aktionäre bislang nur darin, den ange­stoßenen Prozess zu verlieren, kann ein sol­ches rechtsmissbräuchliches Vorgehen nun­mehr auch mit einem Haftungsrisiko verbunden sein. Weil dies teuer werden kann, dürfte dies zumindest einige Anfechtungskläger zukünftig – sofern der BGH diese Entscheidung bestäti­gen sollte – von einer rechtsmissbräuchlichen Anfechtungsklage abhalten.

Ergänzend bleibt aber zu bemerken, dass der Rechtsmissbrauch häufig nicht so deutlich zu Tage tritt, wie in diesem Fall. Es ist soweit je­der Gesellschaft anzuraten, das Verhalten des Anfechtungsklägers hinreichend zu dokumen­tieren, um einen Rechtsmissbrauch später nachweisen zu können. <<

 

Dominik Fiedler

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